KFZ-Blog :- Automobiles ungebremst

Von Autos und anderen Mobilen

Auch Österreicher dürfen Flagge zeigen

Abgelegt unter: Autos, Recht+Gesetz — Andre at 2:40 pm on Dienstag, Mai 13, 2008

Erinnern wir uns an die Fußballweltmeisterschaften im eigenen Land. Im Getränkehandel gab es beim Kauf von zwei Kästen Pils oder Limo eine Autofahne gratis. Jeder Supermarkt hatte Aktionstische mit Flaggen, Schweißbändern und T-Shirts. Kurzum: An vielen Autos flatterte Schwarz-Rot-Gold im Wind. Die Österreicher würden angesichts der anstehenden Europameisterschaft auch gerne Flagge zeigen. Lange mussten sie bangen, da ein wahnwitziger Streit um Gesetze und Verordnungen für lange Gesichter, Verwunderung und sicher auch Ärger bei den Fußballfans sorgte. Bis Verkehrsminister Werner Faymann jetzt ein Machtwort sprach. Fanwimpel und Flaggen dürfen im Vorfeld und während der EM am Auto mitgeführt werden. Punkt, aus.

Juristen von Polizei, dem österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring Club (ÖAMTC) und vieler anderer Einrichtungen hatten sich eine paragraphenschwangere Diskussion um die kleinen Plastikfähnchen geliefert. Laut Kraftfahrgesetz sei es erlaubt. Die Durchführungsverordnung verbiete es bei einer Strafe von bis zu 5.000 Euro. Staatsflaggen dürften nur auf Fahrzeugen hoher Staatsbeamter angebracht werden. Die Polizisten, die tagtäglich mit Rowdys und Verkehrssündern zu tun haben, nahmen es gelassen. Die Verkehrsabteilung der Polizei wartete ab und ließ die Fans gewähren. Schließlich sind es simple Fanartikel.

„Die EURO soll ein Fest für Österreich sein“, freute sich Innenminister Günther Platter, dass den vielen Worten nun endlich eine Tat folgte. Fans zu bestrafen, weil sie eine Fahne am Auto haben, sei absurd. So schwer sei es nicht, zu unterscheiden, ob es ein offizielles Fahrzeug sei oder nur eines, mit dem Fußballfans ihr Land unterstützten wollen. Eingegriffen werde nur bei Gefahr im Verzug und wenn es sich um groben Missbrauch des österreichischen Staatswappens handele. Die Fans wird’s freuen. Den Handel auch.

Rundfunkgebühren auch ohne Radio-Code

Abgelegt unter: Autos, Recht+Gesetz — Wolfgang at 3:24 am on Dienstag, Mai 13, 2008

rbw. Beim Hausmüll gibt’s eher keine Probleme - nur, wer eine Marke geklebt (und zuvor auch bezahlt) hat, dem wird die Leistung geboten. Anders beim Radio-Hören. Dem Betreiber eines angemeldeten Gewerbes flatterte ein Bescheid des Südwestrundfunks (SWR) ins Haus, rückwirkend für den Zeitraum 1999 bis 2006, obwohl ihm für das Radio im Geschäftsfahrzeug nach seinen Angaben seit 2001 kein Radio-Code zur Verfügung stand. Das zugehörige Urteil hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.

Fehlender Code

Der Kläger hatte 1999 mit dem Kraftfahrzeug das eingebaute Radiogerät erworben. Sein Vortrag gegen den Bescheid: 2001 habe er bei einer größeren Reparatur die Batterie abgeklemmt mit der Folge, dass der Code hätte neu eingegeben werden müssen. Weder er noch die Werkstatt, bei der er das Auto auch gekauft habe, hätten den Code beibringen können. Da er das Kraftfahrzeug nur wenig nutze, habe er es bei diesem Zustand belassen.
Für einen Selbstständigen, so die Begründung, sei es mit Blick auf Zeit und Kosten unwirtschaftlich, nur wegen des Codes vom Wohnort zu einer Vertragswerkstatt nach Mainz oder Wiesbaden zu fahren.

Die Richter der 4. Kammer wiesen die Klage gegen den Gebührenbescheid ab und führten aus: * Die Gebührenpflicht entstehe ohne förmliche Anmeldung bereits dann, wenn ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Für das Ende der Gebührenpflicht sei zusätzlich zum nicht mehr Bereithalten des Gerätes eine Abmeldung erforderlich. Da der Kläger 2001 und auch später keine Abmeldung vorgenommen habe, sei allein schon aus diesem Grund die Gebührennachforderung berechtigt.

Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das Autoradio auch nach der Reparatur 2001 noch zum Empfang hatte dienen können. Eine solche Bereitschaft sei weiterhin gebührenpflichtig und würde nur dann nicht mehr vorliegen, wenn es bei dem Aufwand, den Radio-Code zu beschaffen, um einen “besonderen zusätzlichen technischen Aufwand” gehandelt hätte. Dies war für Herstellung der Funktionsfähigkeit des Radios im Sinne des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages nicht gegeben. So gebe es für das Kraftfahrzeug des Klägers Vertragshändler in benachbarten Städten und Gemeinden. Für ein Erfragen des Codes beim Händler würden bei Nichtkunden in der Regel circa 20 Euro erhoben. Auch Selbstständige hätten für eine solche Besorgung tagsüber einmal eine Stunde Zeit, insbesondere mit Kundenfahrten. Die entstehenden Kosten seien insgesamt also gering. Er werde dadurch nicht zu einer unwirtschaftlichen Handlungsweise veranlasst.

Bei dieser Sachlage bleibe offen, wieso der Kläger selbst und auch die Reparaturwerkstatt, wo das Fahrzeug gekauft worden sei, nach nur zwei Jahren nicht mehr über den Code verfügt hätten. Zweifelhaft bliebe auch, wieso es der Werkstatt nicht habe gelingen können, den Code beim Hersteller zu erfragen.

Abschließend ließ das Gericht offen, ob der Fall anders zu entscheiden gewesen wäre, zum Beispiel, wenn der Code nicht mehr funktioniert hätte (z.B. wegen wiederholter Falsch-Eingabe) oder verloren gegangen wäre, ohne die Möglichkeit ihn wieder zu beschaffen.

Alkohol am Steuer - die Einbahnstraße!

Abgelegt unter: Autos, Recht+Gesetz — Gerald at 2:59 am on Dienstag, Mai 13, 2008

Ohne Fahne wäre das nicht passiert

rbw. Alkohol im Verkehr ist “das” Problem schlechthin! - Was sich im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten - auch an Stammtischen - diskutieren lässt, ist dann eher aber einzuordnen unter den Fragenkomplex: Wenn das Wörtchen wenn nicht wär’, wär’ mein …

Die theoretische Möglichkeit, dass auch einem nüchternen Autofahrer die gleichen Fehler unterlaufen können wie einem Betrunkenen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es einem Kfz-Haftpflichtversicherer verwehrt sei, seinen Kunden als Unfallverursacher in Regress zu nehmen. Eine juristische Feststellung vor dem Landgericht Coburg, das erst in 2008 auf ein Verfahren aus 2007 veröffentlichte und es damit auch rechtskräftig wurde (Az.: 23 O 146/07).

Ein, zwei Glas zuviel …

Der Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Einbahnstraße in falscher Richtung befahren. Beim Passieren einer Fahrbahnverengung ‘versteuerte’ er sein Fahrzeug und fuhr auf ein entgegen kommendes Auto. Der Unfallgegner erhielt von der Fahrzeug-Haftpflicht ohne Vorbehalt die Regulierung über 3.100 Euro; da aber der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls mit 1,24 Promille erheblich alkoholisiert war, nahm der Versicherer ihn in vollem Umfang in Regress.

Mit seiner Klage hielt der Verursacher dagegen: er habe aus Versehen die Einbahnstraße in falscher Richtung befahren. Seine weitere Begründung: Er habe sich in der Gegend nicht ausgekannt. Sein Fehler könne aber auch nicht alkoholisierten Autofahrern passieren, was dazu führe, dass sein Versicherer ihn daher ohne wirklichen Grund in Regress nähme.

Folge des Alkoholgenusses

Eine solche Argumentation konnten und wollten die Richter nicht akzeptieren. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts spricht “der Beweis des ersten Anscheins” eindeutig dafür, dass ausschließlich die erhebliche Alkoholisierung des Klägers für den Unfall ursächlich war.

Die theoretische Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen ein vergleichbarer Fehler hätte unterlaufen können, besagt nichts. Vielmehr ergab sich nach Überzeugung des Gerichts allein schon aus der Häufung der Fahrfehler, dass die Fahrweise - und somit der Unfall - auf den Genuss an Alkohol des Klägers zurückzuführen sei. Nach den Versicherungs-Bedingungen war der Versicherer daher dazu berechtigt, den Kläger bis zu einer Summe von 5.000 Euro in Regress zu nehmen.

In der Urteilsbegründung betonte das Landgericht, dass der Kläger wohl nüchtern nicht so Auto fahre wie zum Zeitpunkt des Unfalls. Ansonsten müsse man an seiner generellen Fahrtüchtigkeit zweifeln, was wiederum einer Fahrerlaubnis auf Dauer widersprechen könnte.

Achtung beim Spanienurlaub!

Abgelegt unter: Recht+Gesetz, Verkehr — Christel at 3:28 pm on Samstag, Mai 10, 2008

Spanien hat es in sich, vor allem auch das dort neu geltende Recht bei Verkehrsverstößen. Die Sanktionen für Verkehrsverstöße wie Fahren unter Alkoholeinfluss und hohe Geschwindigkeitsübertretungen wurden drastisch verschärft. Neben Geldstrafen kommen nun von rechtlicher Seite aus auch Freiheitsstrafen ins Spiel, die als Folge von schweren Vergehen gegen die spanische Verkehrsordnung drohen. Spanien leidet immer noch unter einer überdurchschnittlichen Zahl von Verkehrstoten im Vergleich mit den anderen Ländern der Europäischen Union. Dem soll nun endlich ein Ende gesetzt werden mit schweren Sanktionen gegen Verkehrssünder.

Statt hohe Geschwindigkeitsübertretungen nur mit einer Geldbuße zu ahnden, geht das spanische Recht nun einen ganzen Schritt weiter. Wer mit mehr als 200 Stundenkilometern auf einer Autobahn unterwegs ist oder innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 110 Stundenkilometer fährt, wird in Zukunft mit einer Haftstrafe von drei bis zu sechs Monaten rechnen müssen. In Spanien gilt, anders als in Deutschland, auf den Autobahnen ein Tempolimit, das eine Begrenzung von maximal 120 Stundenkilometer vorgibt. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt genauso wie bei uns eine Begrenzung von 50 Stundenkilometern. Die Promillegrenze liegt bei 0,5 Promille. Ab einem Wert von 1,2 Promille wird in Spanien zukünftig mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen sein.

Alternativ zu den Freiheitsstrafen sind Geldstrafen vorgesehen, in der Höhe bis maximal 144.000 Euro. Wie hoch das Bußgeld dann tatsächlich ausfällt ist nicht wie bei uns in einem Bußgeldkatalog niedergelegt, sondern es ist abhängig vom Einkommen des Verkehrssünders. Spanien geht hier nun sicher einen vorbildlichen Weg, der wirklich an den Geldbeutel derer geht, die andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährden. Unterschieden wird aber durch den Gefahrengehalt, den der schwere Verkehrsverstoß mit sich gebracht hat. Wurde das Leben anderer dabei auf fahrlässige Art und Weise gefährdet, ist wohl nicht mehr mit einer Geldstrafe zu rechnen, sondern es kann dann von einer Freiheitsstrafe ausgegangen werden. Neben der Strafe, sei es nun Geldbuße oder Knast, wird der Führerschein des Verkehrssünders entzogen. Und das nicht nur ein paar Monate, sondern von einem bis zu vier Jahren. Wie tief die neuen Regelungen im Verkehrsrecht greifen, bleibt abzuwarten. Die Zahlen der nächsten Jahre werden es erst richtig zeigen. Dennoch geht Spanien sicher in die richtige Richtung mit diesen neuen Regelungen. Vielleicht wird diese Vorgehensweise bei schweren Verkehrsverstößen auch auf andere Länder in der EU übergreifen, da Geldstrafen allein schon lange nicht mehr abzuschrecken scheinen bei schweren Verstößen gegen das Verkehrsrecht bzw. in Deutschland gegen die Straßenverkehrsordnung, die StVO.

Rechtsrat aus der Kfz-Branche

Abgelegt unter: Recht+Gesetz, KFZ, Werkstatt — Wolfgang at 4:06 pm on Freitag, Mai 9, 2008

Kommt Rat - kommt Recht!?

rbw. Der ‘Crash’ noch keine zwei Stunden alt; gerade eben passiert; auf dem Weg zur Arbeit, zur Baustelle oder einfach nur zum privaten Einkauf. Das zerbeulte Fahrzeug lässt sich eben noch fahrbereit steuern, doch die Erregung ist dem Kraftfahrer, der Fahrzeugführerin noch nicht aus dem Sinn. Überhaupt nicht. Und dann noch die ungeklärte Frage, bei Ankunft der Polizei, wer kam von wo, wie, was und mit welcher Geschwindigkeit? Und das Warn-Dreieck wurde auch nicht ordentlich aufgestellt. Auch vom Unfall-Gegner nicht…

In einer solchen Situation können sich Verbraucher künftig auch dort Rat holen, wo derartig aufregende Sachlagen den Alltag bestimmen: in der Autowerkstatt.

Mit der Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) wurde das Monopol der Anwälte gelockert. In engen Grenzen ist vom 1. Juli an auch Nicht-Juristen die Rechtsberatung erlaubt.

Ob das nun dem Verbrauchern gleich mehr Auswahl bringt, bleibt offen; doch beruhigend kann es allemal wirken. Doch im individuellen Fall kann die Hilfe vom juristischen Laien auch zum Problem werden. Anders als bisher dürfen vom 1. Juli 2008 auch Vereine, Handwerker, Architekten und Automobilclubs rechtlich beraten - doch nur als “Nebenleistung”. Das bedeutet, dass der Inhalt der Beratung zum Beruf gehören muss und nicht im Mittelpunkt der Leistung stehen darf, wie die Juristen beim Bundesministerium in Berlin formulieren. Denn die Vertretung vor Gericht bleibt auch künftig allein dem Anwalt vorbehalten.

Werkstatt fordert Schadenpauschale

Als neu muss gelten, dass “alle unternehmerisch tätigen Personen” die einfachen, also unstreitige Ansprüche geltend machen können. Die vom Unfall-Beteiligten erwählte Kfz-Werkstatt kann mit der gegnerischen Versicherung künftig nicht nur die Reparaturkosten abrechnen, sondern für den Geschädigten gleichzeitig eine allgemeine Schadenspauschale geltend machen. Damit ermöglicht die Reform dem Verbraucher auch einen schnelleren und günstigeren Rechtsrat.

Die Gefahren liegen jedoch als Nachteil auf der Hand: Anders als Rechtsanwälte in ihren Kanzleien bräuchten sich juristische Laien nicht gegen Schadensersatzforderungen des ‘Klienten’ zu versichern, warnt der Chefjurist des ADAC in München. Im Fall falscher Beratung durch eine Kfz-Werkstatt kann diese zum finanziellen Risiko für den Verbraucher werden, der sich zu gern auf so manchen Rat verlassen hatte.

Die Verbraucherzentralen machen auf ein weiteres Problem aufmerksam. Wer sich auf Handwerksbetrieb der Kfz-Branche oder auf Versicherer und deren semi-juristisch Beratung verlässt, dem droht die Gefahr, dass hier Interessen kollidieren. Deshalb sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Beratung tatsächlich auch als objektiv gelten könne.

Mit einer Rechtsschutz-Versicherung in Verkehrsangelegenheiten ist die Frage nach der Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dann doch eher kein Thema. Auch wenn gute Ratschläge eigentlich schon immer aus der Auto-Branche kamen… und die waren bisweilen auch gar nicht mal schlecht.

Urteil zu Handy am Steuer: Verbot ist verfassungskonform

Abgelegt unter: Recht+Gesetz, News — Wolfgang at 2:23 pm on Freitag, Mai 9, 2008

rbw. Das BVG, das Bundesverfassungsgericht, hat entschieden: Das Handyverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein Beschluss, der jüngst veröffentlicht wurde.

Eine Rechtsanwältin hatte den Karlsruher Richtern die Aufgabe als Verfassungsbeschwerde zugemutet, doch diese nahmen den Sachverhalt erst nicht zur Entscheidung an. Mit einem Bußgeld von 240 Euro wurde die promovierte Juristin “bestraft”, nachdem sie innerhalb kurzer Zeit zum vierten Mal telefonierend am Steuer erwischt worden war. (Az: 2 BvR 525/08 - Beschluss vom 18. April 2008)

Wer sich ohne Zurückhaltung und hartnäckig verweigert, eben so, wie die Anwältin das Verbot missachtete, der muss schließlich auch das Sechsfache des normalen Bußgelds löhnen.

Zweifel daran, dass das Handyverbot nicht mit der Verfassung vereinbar sei, könnten keinen Bestand haben, urteilte das Oberlandesgericht. Die Anwältin sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihre allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und klagte in Karlsruhe. Die Kammer des Zweiten Senats bestätigte die OLG-Entscheidung ohne weitere Begründung.

Radler-Unfälle und Strafen für Pedalritter

Abgelegt unter: Recht+Gesetz, Statistik, Fahrrad — Wolfgang at 4:56 pm on Donnerstag, Mai 8, 2008

Mit ‘m Rad ins Bad

rbw. Ach, was sind und waren sie doch platt, die Sprüche gegen die Radler von einst: “Wer sein Rad liebt, der schiebt…!” Und das beinhaltete auch schon die volle Häme zu einem “geschobenen Plattfuß” am Rad.

Nach Jahren des Fahrradbooms fallen Radler inzwischen eher auch auf, weil ihrer Zahl und Beteiligung wegen auch das Unfallrisiko zu senken ist und weil Aggressionen im Straßenverkehr abzubauen sind. Experten fordern: Kontrolle nach allen Seiten und gleiches Recht für alle.

Nach Jahren der Radler-bunt-ist-in-Verkleidung und der 1000-Treter-Tour-de-Ländle (mit dem SWR in Baden-Württemberg) scheint es heute besser zu sein, ihnen aus dem Weg zu gehen. Denn kaum ist die Winterpause beendet, schwärmen die Radler wieder aus. Und das oft so hemmungslos, dass vor ihnen gewarnt werden muss. Selbst für LKW-Fahrer ein Horror: “Ich fahre seit 25 Jahren Lkw und bin glücklich, bis jetzt noch keinen geplättet zu haben.”

Auffällig: die Radfahrer

“Die Aggressionen haben zugenommen, allein schon aufgrund der größeren Verkehrsdichte”, bestätigen Verkehrspsychologen, die längst schon notorische Verkehrssünder therapieren, zu denen inzwischen auch schon Radfahrer gehören. Was provozierten Unfällen voraus ging, ist meist eine verbale Entgleisung und damit nicht der zufällige Unfall als unabwendbares Ereignis..

Aber warum immer öfters die Radfahrer? Die einst vornehmen Vertreter der sanften Mobilität. Für den Verkehrsexperten leider eine eingeschränkte Sichtweise: “Auch Fahrradfahrer sind fähig zur Aggression, auch sie verstoßen gegen die Regeln und nehmen Sonderrechte in Anspruch, echte oder eingebildete. Und es gibt genügend Autofahrer, die sich davon provozieren lassen.”

Auch bei den Statistikern sind Radler auffällig geworden. Jährlich werden rund 75 000 Radler gezählt, die bei einem Verkehrsunfall verletzt werden. Bei den Unfall-Toten mit dem Rad, rund 600 im Jahr, und den schwer verletzten Radlern ist der Trend rückläufig. Aber eben dieser Trend ist laut “Fahrradbericht der Bundesregierung” dann auch “erheblich geringer ausgeprägt als beim Gesamtverkehr”.

Als bedenklich gilt die unbekannte Zahl an Rad-Unfällen auch deshalb, weil viele Ereignisse mit Radunfällen nicht gemeldet werden und als “Dunkelziffer” regelrecht verschwinden. Bei nur geringer Fahrleistung mit 2,7 Prozent des Gesamtverkehrs ist der Radverkehr doch recht unfall-trächtig. Ein Vergleich zeigt: Der Radler-Anteil an allen Verletzten durch Verkehrsunfall ist jedoch fast siebenmal so hoch. Bei der Schuldfrage, so der Regierungs-Report, sind nicht etwa die Radfahrer meist unschuldig, sondern in etwa 40 Prozent Verursacher. In der Begegnung Velo contra Fußgänger tragen Radler sogar in mehr als 60 Prozent die Schuld.

Im nationalen Radverkehrsplan der Bundesregierung wird zwar das Fehlverhalten mit ungenügenden Radverkehrs-Anlagen und mit einigem Verständnis für deren “Umwege-Empfindlichkeit” der Pedaltreter erklärt, doch propagiert die Polizei eher “Null Toleranz fürs Risiko”. Ein Leitsatz auch in Münster, der in-offiziellen Rad-Hauptstadt Deutschlands, wo in 2007 sogar 46 Prozent aller Unfälle mit Radlern von diesen selbst verursacht wurden. Kontrollen, gebührenpflichtige Verwarnungen oder Anzeigen - Radler sind davon längst nicht mehr ausgenommen.

Null Toleranz und Strafen für alle

Noch sind sie wenig populär, doch Polizisten mit Bikes und Raduniformen sind nicht nur in Bremen auf Streife. Sie verfolgen die Regel-losen Radfahrer, klaren auf und verwarnen auch gegen “cash”. Im südbadischen und ’symbadischen’ Freiburg, einer weiteren velo-philen Hochburg, montierte man bereits 2006 eine Videokamera auf ein Polizei-Fahrrad, um auf diese Weise Rotlichtverstöße, Radweg-Nutzung in falscher Richtung, aber auch Radler-Behinderungen durch Autos aufzuzeichnen

Gestoppte “Sünder” bekamen ’s gleich per Monitor vorgeführt. Für Verkehrspsychologen sind dies alles Schritte in die richtige Richtung, denn Radfahrer müssen anderen Verkehrsteilnehmern gleichgestellt werden. Dies als Tatsache zu sehen beideutet auch die gleichen Kontrollen und dieselben Sanktionen.

Bußgelder rauf und Bußgelder runter?

Abgelegt unter: Recht+Gesetz, Verkehr — Christel at 1:01 pm on Montag, Mai 5, 2008

Der ACE, der Auto Club Europa stellt sich hinter die Pläne des Verkehrsministeriums, auf der einen Seite den Bußgeldkatalog in manchen Fällen stark anzuheben. In anderen Fällen hingegen sieht der ACE keinen Handlungsbedarf, die Geldstrafen, die der Bußgeldkatalog bis dato vorsieht, zu erhöhen. Dabei geht es um kleinere Verstöße gegen die StVO, die Straßenverkehrsordnung, die hinsichtlich der Ansicht des ACE nicht wirklich eine Rolle spielen für die Sicherheit im Straßenverkehr.

So sagte Rainer Hillgärtner, der Sprecher des Auto Club Europa heute in Stuttgart: “Sie leisten keinen spürbaren Beitrag, um die Verkehrssicherheit zu verbessern”. In seinen Ausführungen setzt er auch auf die Aussagen von mehreren Bundesländern, vom Deutschen Anwaltsverein und dem Deutschen Verkehrsgerichtstag. Alle diese Bundesländer und Institutionen sind gegen eine “durchgängige Erhöhung der Bußgeldsätze”, da diese keinen Sinn machen würden. Bei minder schwerwiegenden Verstößen gegen die StVO sollte es auch möglich sein, bei Einhalten bestimmter Voraussetzungen die Verfahren einstellen zu können. Denn wo ist die Wichtigkeit einer fehlenden Fahrradklingel zum Beispiel, wo der ACE keinen Erhöhungsbedarf sieht, was ja auch sehr verständlich ist. Auch die Überschreitungen der Gebrauchsfrist des Materials zur Ersten Hilfe und das Nichtbetätigen des Blinkers beim Einparken seien nicht erhöhungsrelevant beim Bußgeld. Nach Aussage des Auto Club Europa werden diese geringfügigen Verstöße schon heute meist nicht geahndet in der alltäglichen Arbeit der Polizei. Was ja auch verständlich ist, gibt es für unsere Ordnungshüter doch weitaus wichtigere Arbeit auf den Straßen unseres Landes.

Anders sieht es jedoch aus bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung durch Alkohol und Drogen, durch Rasen und Drängeln. Hier sieht der ACE einen Handlungsbedarf in einer starken Erhöhung der Bußgelder. Was dabei in Frage gestellt werden kann: Bringen massive Bußgelder hier wirklich etwas oder sollten vielleicht nicht doch drastischere Strafen eingeführt werden? Angesichts der Tatsache, dass die Mehrheit der schweren Verkehrsunfälle aufgrund eines der vier Vergehen ausgelöst und verursacht werden, sollte nachgedacht werden, wie das Problem wirklich anzugehen ist.

Was der Auto Club Europa jedoch als zwingend erforderlich sieht: Es gibt einen dringenden Harmonisierungsbedarf für das Verkehrsrecht im gesamten Europa. Die Unterschiede sind zum Teil gravierend. Was in anderen Rechtsbereichen in Europa längst geschehen ist, scheint im Verkehrsrecht bis jetzt immer noch nicht möglich zu sein. Hier ist dringender Handlungsbedarf vorhanden.

Neue AGB’s für Neu- und Gebrauchtwagen-Verkauf

Abgelegt unter: Recht+Gesetz — Wolfgang at 2:43 pm on Sonntag, Mai 4, 2008

rbw. Als rechtlich unsicher und umstritten galten in der Kfz-Branche die bisherigen AGB’s , die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Neu- und Gebrauchtwagenverkauf. Seit dem 1. Mai sollten deshalb nur noch die neuen Formulare verwendet werden, wie sie vom Zentralverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) empfohlen werden. Die AGB’s gelten dann auch als Reparaturbedingungen für Werkstattaufträge.

Hintergrund für den juristischen Wechsel und die neue Positionierung für die Rechtstellung der Parteien ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Verjährung von Sachmängelansprüchen (BGH VIII ZR 3/06). Bis zum ergangenen Urteil wurde in der Praxis der rechtlichen Unsicherheit vorgebeugt, indem man den Kunden den Gebrauchtwagen-Kaufvertrag beziehungsweise den Werkstattauftrag wie auch eine Zusatz-Vereinbarung unterschreiben ließ. Durch die neuen AGB’s entfällt diese Zusatzvereinbarung. Verändert wurden auch die Neuwagen-Verkaufsbedingungen, die ebenfalls zum 1. Mai in Kraft traten.

Der Branche wird empfohlen: “Um rechtlich sicherzugehen, sollten ab sofort nur noch Verträge und Reparaturbedingungen mit den neuen Texten verwendet werden. Reparaturbedingungen, die offenkundig bei der Kundendienstannahme hängen oder auch schon mal in der Werkstatt, sollten ersetzt werden. Auf jeden Fall sollten AGB’s mit bisherigem Standard nicht mehr verwendet werden.

Tuningumbau des Kfz schließt Versicherungsschutz aus

Abgelegt unter: Versicherung, Recht+Gesetz — Saskia at 11:13 pm on Samstag, April 5, 2008

Aus einem zurückliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz geht hervor, dass die jeweilige Versicherungsgesellschaft im Schadensfall die Ausgleichszahlung verweigern kann, sofern der Versicherte das eigene Auto derartig umgebaut hat, dass sich die Gefahr eines Unfalls nicht nur unerheblich erhöhte, sondern dieser Umbau der Versicherungsgesellschaft auch nicht mitgeteilt worden war.

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