130-Prozent-Regel gilt nur bei Weiternutzung

Ein Unfall bringt meist Ärger. Gut, wenn nicht auch noch ein Personenschaden eingetreten ist. Tendiert jedoch der Reparaturschaden gegen 130 Prozent des eigentlichen Wiederbeschaffungswertes (WBW), sind meist die Gerichte gefordert.

So auch das OLG Düsseldorf, das bereits im Mai 2010 klärte, dass ein durch Unfall in der Sache Geschädigter nur dann den Ersatz der konkreten Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des WBW verlangen kann, wenn er das Fahrzeug sach- und fachgerecht und vollständig reparieren lässt. Anschließend muss er gar sein Unfallfahrzeug nach der Wiederherstellung noch mindestens sechs Monate weiter nutzen (AZ: I-1 U 144/10).

Dies gilt dann, wenn dem Geschädigten dessen Fahrzeug in besonderer Weise als ‘vertraut’ gilt, er nachhaltig wisse, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden wäre, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden seien. All das deshalb, weil dem Geschädigten mit einem anderen Ersatz ansonsten nicht in gleichem Maße gedient sei.

Im strittigen Fall hatte der Kläger das geforderte Verhalten verletzt. Da beim Verkehrsunfall die Eintrittspflicht der später beklagten Kfz-Haftpflicht zweifelsfrei war, ermittelte ein beauftragter Sachverständiger den Fahrzeugschaden. Die Reparaturkosten lagen laut Gutachten bei 16.712,71 Euro brutto. Der WBW lag dagegen bei 13.006,76 Euro brutto (differenzbesteuert), was rein rechnerisch für die 130-Prozent-Grenze 16.908,78 Euro ergab. Als Restwert galten 5.800 Euro brutto (incl. USt-Anteil 19 Prozent).

Zu schnell verkauft

Unstrittig war im weiteren Verlauf, dass das Fahrzeug des Klägers umfassend und fachgerecht repariert wurde – für 16.865,31 Euro brutto. Das nun lag unter der 130-Prozent-Grenze, doch der Kläger verhielt sich falsch. Zwei Monate nach dem Unfall kaufte er ein Ersatzfahrzeug und überließ den Unfallwagen einem Dritten, der die Kosten der Reparatur übernahm und das Fahrzeug auf sich zuließ. Deswegen unterlag der Kläger mit seiner Klage und darüber hinaus mit seiner Berufung.
Das OLG argumentierte, dass zwar bei „besonderem Integritätsinteresse des Geschädigten“ diese Abrechnungsvariante verlangt werden könne, auch wenn die Abrechnung eigentlich unwirtschaftlich sei – doch eben nur dann, wenn auch eine Weiternutzung des Fahrzeuges für mindestens sechs Monaten real gegeben ist.

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