Autokauf: Rückabwicklung bei schwacher Motorleistung rechtens

„Offen, verdeckt oder gar arglistig verschwiegen? - Zeigt ein Motor (s)eine physikalische Schwäche, gilt dies zunächst als „erheblichen Mangel“, der wohl als zunächst „verdeckt“ gelten muss.

Für Käufer und Halter hochpreisiger und sportlicher Neuwagen kann es keinen Zweifel geben, dass das Fahrzeug die vom Hersteller versprochene Leistung bringen muss. Weicht jedoch die Leistung des Motors beim Neuwagen erheblich davon ab, was im Fahrzeugschein steht, liegt ein Sachmangel vor, der dem Kunden erlaubt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies jedenfalls meinen die Juristen am LG Wuppertal in ihrem Urteil vom November 2010 (AZ: 16 O 134/08).

Im benannten Fall war es der neue BMW für 66.500 Euro, der eine Leistung von 309 kW/420 PS hätte bringen müssen. Doch auf die Übergabe des Fahrzeugs mahnte der Käufer zweimal, dass die Höchstgeschwindigkeit nur zögerlich erreicht wird, worauf der Test auf dem Leistungsprüfstand ergab, dass nur eine Motorleistung von 261 kW/355 PS zustande kam. Eine Minderleistung von 48 kW/65 PS oder 15,5 Prozent. Grund genug, ohne mögliche Reparatur vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Was ist „erheblich“?

Wann nun ist die Minderleistung eines Motors eine vertragliche Pflichtverletzung und gilt deswegen als „erheblich“? Für das Gericht galt eine „Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 BGB“ bei mehr als 10 Prozent als gegeben. Fazit: Das mangelhafte Fahrzeug war demnach mit einem nicht behebbaren „erheblichen Mangel“ gezeichnet, der zum Rücktritt berechtige. Selbst dann, wenn man einen von BMW angegebenen Korrekturfaktor von 4,4 Prozent berücksichtige.

Aus der Begründung

Der Sachverständige kommt unter Anwendung des Korrekturfaktors von 1 Prozent zu einer Motorminderleistung von 34 kW/46 PS. Daraus ergibt sich eine Abweichungen zur vertraglich vereinbarten Motorleistung von 10,95 Prozent. Angesichts dieser Abweichung kann dahinstehen, ob der Auffassung der Beklagten zu folgen und ein Korrekturfaktor von 4,4 Prozent anzuwenden ist. Dagegen dürfte sprechen, dass ein Autohersteller nicht einerseits mit einer bestimmten Motorleistung werben, diese andererseits aber ohne Haftungsfolgen intern nach Belieben wieder reduzieren kann.

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