Zumutbar: Verweisung auf Freie Werkstatt

o d e r Wenn der günstige Betrieb sich als qualifiziert erweist.

Was die Geschädigten bewegt, wenn ihnen zugemutet wird, ihr Unfallfahrzeug woanders als in der gewohnten Markenwerkstatt reparieren zu lassen, weiß man zunächst nicht. Würde man doch bei einem selbst verschuldeten Unfall ohne Unfallgegner wohl selbst auch Kosten sparen und den Geldbeutel schonen wollen.

Wohl deshalb kann auch vor Gericht für einen Kläger als zumutbar erachtet werden, seinen Wagen dort günstiger instandsetzen zu lassen, wo auch die örtliche Entfernung mit nur wenigen Kilometer zur Schadenminderungspflicht passt. Das kann auch gegen den Willen des Geschädigte gelten, wenn dieser zunächst der Auffassung ist, eine preisgünstigere Werkstatt ohne Rücksicht auf Markenbindung könne bei „Sonderkonditionen“ und nicht marktüblichen Preisen eine angemessene Leistung gar nicht erbringen.

Im strittigen Fall wurden dem Kläger für dessen Reparatur am Unfallfahrzeug auf Grundlage eines Prüfberichts der Dekra mehrere Werkstätten benannt, für die gemäß Referenzliste eine Reparatur zu diesem Preis auch machbar sei. Dagegen war aus dem Gutachten des Klägers nicht zweifelsfrei klar, wie in diesem die Leistungswerte einer markengebundenen oder ortsüblichen Fachwerkstatt ermittelt wurden.
So kam das AG Hagen zu dem Urteil (Oktober 2010; AZ: 10 C 133/10), dass „die in der Referenzliste genannten Werkstätten über alle Merkmale einer qualifizierten Fachinstandsetzung verfügen“. Damit wurde zumutbar für den Kläger, dass dieser seinen Wagen dort instandsetzen lässt, wohin ihm auch der Weg zumutbar sei. Schließlich, so die Argumentation, würde ein ökonomisch denkender Mensch in Kenntnis qualifizierter Instandsetzung wohl selbst bei einem günstigen Angebot zugreifen. Insgesamt liegt es auch im allgemeinen Verbraucherinteresse, wenn Versicherer eine Schadenersatzbegrenzung anstreben, die durch günstige Konditionen von qualifizierten, freien Werkstätten möglich wird. Der Kläger wurde mit seiner Forderung restlichen Schadenersatzes abgewiesen.

Aus der Begründung

Dem Kläger steht gegen die Beklagten nicht der über die gezahlten Beträge hinaus geltend gemachte weitere Betrag als Schadensersatzforderung zu (§§ 3 PflVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 BGB). Was die Reparaturkostenhöhe anbelangt, ist der Kläger mit der Zahlung von 2.167,21 Euro schadlos gestellt worden. Ein darüber hinausgehender Reparatur-Ersatz steht dem Kläger nicht zu. Unstreitig ist geworden, dass die Beklagte mit der überreichten Referenzliste und dem Prüfbericht der DEKRA den notwendigen und angemessenen Reparaturkostenaufwand bezeichnet hat.

Speak Your Mind

*