…und dann achten wir als Käufer auf den Zahriemen-Termin!
Es ist von Mal zu Mal überraschend, wenn aufgrund des Kaufs bzw. Verkaufs eines Gebrauchtwagens dann doch juristisch gestritten werden muss. So auch dann, wenn ein Gebrauchtwagen-Verkäufer nach diverser Ansicht eben nun „nicht/oder doch ausreichend“ seiner Aufklärungspflicht zum technischen Zustand des Fahrzeugs und den Wartungsvorgaben des Herstellers nachkam. Aufzuklären ist jedoch nur im „verkehrsüblichen Rahmen“, wie das LG Karlsruhe im Januar 2010 urteilte, was jetzt mit AZ: 6 O 82/09 publik wurde.
Im strittigen Fall ging es um den Kauf eines gebrauchten Alfa Romeo für 9.750 Euro mit 53.000 Kilometern Laufleistung. Irgendwie war dabei vom Gebrauchtwagen-Verkäufer versäumt worden, den Kunden ausdrücklich aufzuklären, dass der Zahnriemen bei 60.000 Kilometern ausgewechselt werden müsse.
Allerdings hätte der spätere Kläger in der Betriebsanleitung tabellarisch erkennen können, dass bei 60.000 Kilometern der Zahnriemen ‘bei Sicht’ zu kontrollieren sei und dann wohl auch wieder bei 120.000 Kilometern ausgewechselt gehört. Und auch ein weiterer Hinweis des Herstellers markierte für das Fahrzeug, das im November 2003 erstmals zugelassen wurde, dass bei diesem Modell wohl alle 60.000 Kilometer den Zahnriemen auszuwechseln sei. Doch genau darauf eben hatte der Verkäufer seinen Kunden wohl nicht hingewiesen.
Wenn auch noch Ja oder Nein fehlt!
Wie in den meisten Fällen üblich, wurden auch am Alfa vor der Übergabe noch diverse Wartungsarbeiten durch die Händler-Werkstatt ausgeführt. Doch im Wartungsheft blieb die Markierung „Ja/Nein“ zu „Zahnriemen (Motorsteuerung)“ offen. Im Verlauf der ersten Nutzungszeit riss dann der Zahnriemen bei 72.000 Kilometern, worauf der Motor nicht mehr zu reparieren war… Grund genug zu klagen und Schadensersatz über 6.000 Euro plus Klagekosten zu fordern. Doch das LG Karlsruhe wies die Klage ab, da nicht zu bewiesen war, dass eine „Verletzung von Nebenpflichten des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers“ vorgelegen habe.
Aus der Begründung
In Beweisnot geriet der Kläger, weil er nicht nachweisen konnte, man habe ihm zugesagt, die 60.000- Kilometer-Inspektion vorzeitig zu leisten. Auch ein Zeuge konnte sich nur an die Formulierung von wegen „technische Durchsicht“ erinnern. Damit wurde also ein „vorgezogener Inspektionstermin“ nicht auch Bestandteil des GW-Vertrags.
Zur notwendigen Sichtkontrolle des Zahnriemens bei 60.000 Kilometern hätte der Käufer die Pflicht gehabt, sich aus der Bedienungsanleitung zu informieren. Auch glaubte man vor Gericht der Aussage des Autoverkäufers, dass dieser von abgeänderten Hinweisen des Herstellers zur Auswechslung des Zahnriemens nichts gewusst habe.
Als gängige Rechtsprechung gilt: Eine Hinweispflicht zu Wartungsintervallen ist nur dann obligat, wenn die Frist zur Wartung unmittelbar bevor steht. Konkret: wenn die Frist in drei Monaten abläuft. Da hierfür aber noch 7.000 Kilometer zu fahren waren, musste nicht von einer Drei-Monatsgrenze ausgegangen werden.
Fazit: der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist nicht ungefragt verpflichtet, die im Serviceheft angegebenen Inspektionsvorgaben zu aktualisieren und auf Änderungen der Servicebestimmungen durch den Hersteller von selbst hinzuweisen. Solche Hinweise gelten als „nicht verkehrsüblich“ und gehen bezüglich der Inhalte eines Kaufvertrags zu weit. Hätte dagegen der klagende Kunde den Händler beauftragt, eine Inspektion durchzuführen, wäre es Pflicht geworden, auf geänderte Servicevorgaben des Herstellers hinzuweisen.
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