Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat ein Urteil gesprochen, das auf das Geschäftsgebaren von Kfz-Werkstätten einen großen Einfluss haben könnte. Konkret geht es um Hinweise zur Fahrzeugwartung. Eine Fahrzeugbesitzerin hatte gegen ihre Kfz-Werkstatt geklagt, weil diese nicht auf einen bevorstehenden Zahnriemenwechsel hingewiesen hatte. Als es kurz darauf zum Riss des Zahnriemens und zugehörigen Motorschaden kam, forderte sie von der Werkstatt eine Übernahme der Kosten.
Im Detail sieht der Fall wie folgt aus: Als die Inspektion in der Werkstatt durchgeführt wurde, hätten mit dem besagten Zahnriemen noch 1.600 Kilometer zurückgelegt werden dürfen – zumindest laut Wartungsempfehlung des Autoherstellers. So gesehen wäre es sinnvoll gewesen, den Zahnriemen gleich im Rahmen der Inspektion zu wechseln bzw. die Autofahrerin zumindest auf den Sachverhalt hinzuweisen. Doch genau das hat die Werkstatt nicht getan.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Werkstatt genau dieser Pflicht unterliegt. Man hätte die Fahrzeugbesitzerin informieren müssen – und dies betrifft längst nicht nur den Wechsel des Zahnriemens, sondern generell alle Wartungsarbeiten am Fahrzeug. Damit der Fall nicht für Verunsicherung unter Kfz-Werkstätten und Autofahrern sorgt, hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein auch gleich konkrete Rahmenbedingungen geschaffen. Das Gericht hat entschieden, dass Kfz-Werkstätten über alle Wartungsarbeiten informieren müssen, die innerhalb der nächsten drei Monate oder der nächsten 5.000 Kilometer anstehen.
Die Begründung des Gerichts ist vergleichsweise simpel: Die Richter hielten fest, dass der Sinn und Zweck einer Inspektion darin bestehe, den gesamten Fahrzeugzustand zu überprüfen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, damit das Fahrzeug weiterhin einsatztauglich bleibt. Dementsprechend gehört es einfach mit dazu, eine Überprüfung dahingehend zu übernehmen, wann die nächsten Wartungsarbeiten anstehen.
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