Wer bemängelt, muss terminlich auf der Hut sein!
Wie aus unseren Beiträgen zum Kaufvertragsrecht schon oft deutlich gemacht gibt es bei mangelhafter Leistung des Verkäufers zwei Möglichkeiten der Nacherfüllung: die Nachbesserung oder die Neulieferung.
Wenn nun bei einem solchen Sachverhalt der Käufer den Mangel an einem Fahrzeug rügt und er dem Verkäufer für die Nachbesserung eine Frist setzt, muss er sich auch zeitlich und kalendarisch richtig verhalten. Tritt er nämlich mit Ablauf der Frist nicht vom Kaufvertrag zurück, kann er auch den Kaufpreis des Autos nicht zurückverlangen. Dies macht ein Urteil des OLG Düsseldorf von August deutlich (13.8.2010, AZ: I-22 U 44/10).
Im strittigen Fall hatte ein Kraftfahrer Ende 2007 bei “einseitigem Handelskauf” einen Gebrauchtwagen erworben, bei dem sich dann einige Mängel bemerkbar machten. Da waren zum einen zwei defekte Radlager, die zu ersetzen waren, dann musste die Bremswirkung eingestellt werden und noch dazu waren die Fahrzeug-Papiere manipuliert worden, indem man falsche TÜV-Vermerke eingetragen hatte. In der Folge musste der Wagen abgemeldet und für 50 Euro untergestellt werden.
Wenn die Frist abläuft…
Ohne auf Nacherfüllung zu bestehen, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und ließ damit auch die gesetzlich vorgesehene Frist zur Nachbesserung mit realer TÜV-Abnahme außen vor. So klagte er vor dem Landgericht darauf, dass man ihm den Kaufpreis gegen Rückgabe des Wagens erstatte. Den Hinweis, dass die Fristsetzung nötig sei, gab zunächst das Gericht, worauf sich Kläger und Beklagter auf eine Frist zur Nachbesserung einigten, die zudem noch mehrfach prolongiert wurde. Somit kam es erst im Frühjahr 2009 dazu, dass dem beklagten Kaufmann die TÜV-Abnahme gelingen konnte und der Wagen wieder an den Kläger ging.
Für den Käufer gab es daraufhin nur ein Verhalten: Klage mit Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises und Übernahme sämtlicher Kosten für die Nachbesserung über 441,10 Euro sowie der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten von 604 Euro.
Das Landgericht lehnte die Klage auf die Rückzahlung des Kaufpreises ab, weil der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Auch waren dem Beklagten die übrigen Kosten zu hoch, weshalb er beim OLG Düsseldorf Berufung einlegte. Dieses kürzte den Anspruch des Klägers sogar noch weiter zusammen.
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