Bei der Inspektion handelt es sich um ein Thema, das von zahlreichen Autofahrern nicht ganz so ernst genommen wird. Zum Teil werden die vom Autohersteller empfohlenen Intervalle bewusst überschritten, um Geld zu sparen – denn nicht selten schlägt eine Inspektion mit ordentlichen Kosten zu Buche. Es ist vor allem die Erneuerung von Kfz-Komponenten, die für hohe Rechnungen verantwortlich ist.
Dennoch kann das Einhalten der Intervalle sehr wichtig sein, wie der Fahrer eines Alfa Romeo feststellen musste. Laut Herstellerempfehlung und Betriebshandbuch sollte bei seinem Fahrzeug alle 60.000 Kilometer der Zahnriemen gewechselt werden. Dies war dem Mann nicht bewusst, weshalb er keinen Wechsel durchführen ließ und weiterhin mit dem Auto fuhr. Nach einer Laufleistung von 72.000 Kilometern war es dann soweit: Der Zahnriemen riss und führte einen kostspieligen Motorschaden herbei.
Die hierdurch entstandenen Kosten wollte der Fahrzeugbesitzer auf den Autohändler abwälzen, bei dem das Fahrzeug gekauft wurde. Aus Sicht des Fahrzeugbesitzers hätte der Händler auf die Inspektionsintervalle aufmerksam machen müssen. Weil sich der Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf nicht zum Thema Inspektion äußerte, wurde Schadenersatz gefordert.
Daraufhin wurde der Fall vor dem Landgericht Karlsruhe verhandelt. Dort stellten die Richter fest, dass es nicht die Aufgabe des Autoverkäufers ist, Käufer auf die Inspektionsintervalle hinzuweisen. Eine derartige vertragliche Pflicht würde nicht bestehen. Folglich braucht der Autohändler auch keine Schadenersatzzahlung zu leisten.
Im Umkehrschluss kann daher gesagt werden, dass es Aufgabe der Fahrzeugbesitzer ist, sich über die Inspektionsintervalle zu informieren bzw. selbst herauszufinden, wann bestimmte Werkstattbesuche zu erfolgen haben, damit Funktionsfähigkeit und Sicherheit gewährleistet bleiben.
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