Kraftfahrer haben ganz selten mit “Umwidmung” zu tun. Das ist eigentlich eher Angelegenheit der Ortsbehörde oder des Straßenbauamtes. Schließlich geht es um Gebots- oder Verbotsschilder, die man ganz individuell und eben nach eigenem Gusto nicht verändern kann.
Wer nun an einer Einbahnstraße wohnt, der kann sich nicht auch weiterhin auf eine solche Verkehrsführung verlassen. Viel eher kann eine Straße, ein Abschnitt oder eine Beschilderung durchaus “umgewidmet” werden. Dann jedoch hat der betroffene Kraftfahrer schlechte Karten und sein Auto, das gestern noch richtig stand, wurde heute morgen aus dem neuen absoluten Halteverbot abgeschleppt.
Wer nun sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz “Ladezone werktags 8-12 Uhr” abstellt, darf eigentlich ein paar Minuten stehen bleiben, um eben aus- oder einzuladen. Wieder anders ist es, wenn dort zusätzlich mobile Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs aufgestellt sind. Dann nämlich ist das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig, weil zum Beispiel ein Umzugswagen behindert wird.
Von wegen Ladezone für alle…
Im strittigen Fall hat das Verwaltungsgericht Köln so entschieden (Az: 20 K 6900/08). Ein Pkw-Fahrer hatte sein Auto in einem eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatzschild “Ladezone werktags 8-12 Uhr” geparkt.
Wegen eines bevorstehenden Umzugs, der an diesem Tag stattfinden sollte, waren zusätzlich mobile Halteverbotsschilder aufgestellt worden. Grund genug für eine Politesse, den Verstoß festzustellen und auf Anforderung das Vehikel abschleppen zu lassen. Als mitten im Geschehen der Fahrer des Pkw hinzukam und verlangte, den Vorgang abzubrechen und das Fahrzeug wieder abzusetzen, wurde der Forderung nicht stattgegeben. Stattdessen wurde das Auto zum Sicherstellungsgelände gebracht, wo es vom Halter und Fahrer erst gegen Erstattung der begleitenden Kosten wieder ausgelöst werden konnte.
Wer zu spät kommt…
Für den Halter war klar, dass er im Recht gewesen, die Abschleppmaßnahme somit rechtswidrig war und er klagte. Für ihn mit seinem Auto habe nicht das absolute, sondern das eingeschränkte Halteverbot mit Zusatz einer Ladezone gegolten. Habe doch auch die Zeit seiner Absenz nur fünf Minuten für Einkäufe gedauert. Auch trug er vor, dass die mobilen, zusätzlichen Halteverbotsschilder, die einen Umzug ankündigten, für ihn verdeckt und nicht erkennbar gewesen seien.
Das Gericht sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Eine Ordnungsbehörde müsse nämlich dann eingreifen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet oder verletzt werde, was hier der Fall gewesen sei. So wurde das Fahrzeug eben abgeschleppt, weil es den Umzugswagen behindert habe. Auch waren es nicht die erlaubten drei Minuten, sondern mindestens 35 Minuten, die der Fahrer im eingeschränkten Halteverbot geparkt hatte – ohne erkennbare Ladetätigkeit.
Lernen über den Geldbeutel
Ob also zusätzliche Halteverbotsschilder oder auch nicht, es kann nun mal abgeschleppt werden. Und gerade mal wieder abladen an Ort und Stelle wäre nur durch eine weitere Behinderung des fließenden Verkehrs möglich gewesen.
Fazit: Zu zahlen waren die Abschleppkosten und natürlich auch die Kosten des Verfahrens.
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