Hallo, Herr Betriebsprüfer….

Der BFH entschied gegen den Anscheinsbeweis

Die Ein-Prozent-Regelung gilt nur, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof (BFH) Ende April (Az: VI R 46/08).

Folglich reicht der Anscheinsbeweis nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen ihm zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt. Und der Anschein gilt auch nicht dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen hat.

Im strittigen Steuer-Fall hatte ein Offizin-Apotheke, der sich auch mit der Herstellung von Arzneimitteln befasste, sechs Firmen-Kraftfahrzeuge für betriebliche Fahrten. Fahrtenbücher wurden keine geführt. Im Zusammenhang mit einer Lohnsteuerprüfung ging die Finanzbehörde davon aus, dass der Sohn des Inhabers bei höchstem Verdienst aller Beschäftigten einen Audi A8 als größtes der Fahrzeug auch privat nutzte. Dementsprechend setzte der Betriebsprüfer dieses Fahrzeug als steuerpflichtigen Sachbezug mit der Ein-Prozent-Regelung an. Doch der Steuerpflichtige wehrte sich und klagte, nachdem ein erster Widerspruch abgelehnt worden war.

Nutzung oder nicht?

Nun hat der BFH festgestellt, dass die Paragrafen 8 Abs. 2 S. 2 EStG und 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG keinen originären steuerbaren Tatbestand begründen. Vielmehr können danach lediglich die steuerlichen Vorteile der Höhe nach bewertet werden. Diese Vorteile müssen aber dem Grunde nach schon bestehen.
Daraus ist abzuleiten, dass ein Anscheinsbeweis nicht der Vermutung genügt, dem Arbeitnehmer stünde überhaupt ein Dienstwagen zur Verfügung. Auch darf nicht gefolgert werden, dass ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers privat ohne eigentliche Befugnis genutzt werde.

Nicht alles ist steuer-rechtens…

Damit war die Haltung des Betriebsprüfers geknickt, dass wenn den Arbeitnehmern Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers für betriebliche Zwecke zur Verfügung stehen, bereits ein Anscheinsbeweis die Ein-Prozent-Regelung rechtfertige. Auch dann nicht, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer einen überlassenen Dienstwagen zur Privatnutzung auch tatsächlich nutzt.

Des Weiteren lässt der Erfahrenshorizont nicht die inhaltliche Vermutung zu, dass Fahrzeuge des Arbeitgeber-Fuhrparks (auch als Vorführwagen-Pool) stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur Privatnutzung zur Verfügung stehen und sie diese tatsächlich auch (unbefugt) privat nutzen.

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