Restwert und Internet-Börse

Geduld, Geduld…das Beste kommt noch! - So oder ähnlich dürfte es derjenige schildern, der als Geschädigter zwar grundsätzlich dazu berechtigt ist, sein Unfallfahrzeug zum Restwert zu veräußern, den der Gutachter feststellte. Doch kann ihn die Schadenminderungspflicht so betreffen, dass ihn gerade sein Fall dazu verpflichtet, ein höheres Angebot anzunehmen, das der Versicherer des Schädigers “vermittelt”.

Im strittigen Fall wurde das Fahrzeug des späteren Kläger bei einem Unfall “total geschrottet”. Der beauftragte Kfz-Sachverständiger ermittelte in diesem Zusammenhang Reparaturkosten über 4.900 Euro, einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 Euro und einen Restwert des Pkw mit 800 Euro. Zum geringsten der drei Werte, also 800 Euro, verkaufte der Kläger das Fahrzeug mit freier Hand an eine x-beliebige Person.

Was juristisch zum Problem wurde war die Tatsache, dass der Geschädigte bereits vier Wochen zuvor vom Versicherer des Unfallverursachers mehrere verbindliche Angebote von Restwertbörsen erhalten hatte, darunter eines über 1.730 Euro. Zugleich war der Bieter wohl bereit, das Fahrzeug ohne weitere Kosten “gegen cash” abzuholen. Ein Anruf einer im Schreiben benannten Telefonnummer hätte genügt…

Bedenkliche Angebote?

In der weiteren Verrechnung der offenen Schadensposten legte der Versicherer des Unfallgegners folglich auch die 1.730 Euro aus dem Angebot der Restwertbörse zugrunde und nicht nur jene 800 Euro, die der Kläger beim Verkauf des Fahrzeugs auf eigene Faust erlöst hatte. Mit dem Hinweis, dass Zweifel bei Restwertangeboten aus dem Internet erlaubt seien und somit nicht zwingend Grundlage einer Schadenregulierung sein dürften, hatte der Unfallgeschädigte den Differenzbetrag von 930 Euro eingeklagt.
Vergeblich, wie die Urteile aus zwei Vorinstanzen wie auch beim BGH schließlich ergaben. Wird auch die zu leistende Schadensumme eigentlich aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Unfall-Fahrzeugs berechnet, sofern ein Ersatzwagen beschafft werden soll, sei bereits dabei das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das bedeutet nach Auffassung des Gerichts, dass ein Geschädigter nicht zwingend dazu verpflichtet ist, Angebote auf dem Sondermarkt für Restwert-Aufkäufer im Internet anzunehmen. Vor allem dann nicht, wenn er das “gecrashte” Fahrzeug beim Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gibt, weil das Geschäft über eine Vertragswerkstatt oder einen Gebrauchtwagenhändler laufen soll.
Wer sein Unfall-Fahrzeugs also zu dem Rest-Wert weitergibt, der von einem Sachverständigen ermittelt wurde, müsse dann eben nicht höhere Angebote eines Sondermarktes mit Restwertaufkäufern übers Internet realisieren.

Dann aber doch ökonomisch!

Wohl aber ist ein Geschädigter zumutbar und individuell verpflichtet, sich nach § 254 Absatz 2 BGB Schadenminderungspflicht wirtschaftlich zu verhalten. Und genau dagegen hatte der benannte Kläger verstoßen.
Weil der Versicherer des Unfallverursachers deutlich bessere Verwertung angeboten hatte, hätte der Kläger trotz besonderer Umstände im Einzelfall darauf eingehen können. Das nun entspreche auch dem Gedanken des höheren Nutzens, den der Kläger wohl dann wahrgenommen hätte, wenn ihm beim eigenhändigen Verkauf ein höheres Angebot gemacht worden wäre.
Eine solche juristische Begründung, sich als Geschädigter auf ein Restwertangebot verweisen zu lassen, verletze weder Grundsatz, Herr des Restitutionsgeschehens bleiben zu wollen, noch verletze es seine Dispositionsfreiheit, so der BGH.

Fazit: Die Internet-Angebote waren dem Kläger zuzumuten, hat er doch keine Gründe dafür vorgetragen, warum er sein Fahrzeug einem bestimmten Käufer angedient habe.

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