Dick ohne Gurt: Keine Mitschuld am Schaden

Manch einer, der nur eine kurze Strecke im Stadtverkehr unterwegs sein will, würde unter dem Sicherungsdeckel seines Fahrzeugs gerne jenes Teil rausnehmen, das den Piep-Ton des Nicht-Anschnallens auslöst.

Obwohl man weiß, dass es sinnvoll ist, sich im Auto anzuschnallen, weil ansonsten auch ein Versicherungsschutz riskiert wird, man eine Verwarnung in Kauf nehmen muss und man gar sein Punktekonto belastet, gibt es Fälle, in denen die eigentliche Anschnallpflicht bei einem Unfall keine Rolle spielt. Das OLG Karlsruhe hat dazu ein Urteil gesprochen, (AZ: 14 U 42/08), das jüngst durch die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) publik wurde.

Im strittigen Fall war eine Autofahrerin samt ihren beiden Beifahrern bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. In der Folge des Frontal-Crash starb der Ehemann der Fahrzeuglenkerin später an seinen Verletzungen. Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrerin nicht angeschnallt, eine Schuld am Geschehen hatte sie nicht. War doch der Unfallgegner innerorts mit circa 90 km/h auf regennasser Fahrbahn unterwegs, er verlor die Gewalt über sein Fahrzeug, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt war die Geschädigte auf fremde Hilfe angewiesen, begleitet von erheblichen körperlichen und seelischen Belastungen und Einschränkungen.

Mithaftung gefordert!

Mit ihrer Klage auf 40.000 Euro Schmerzensgeld machte die geschädigte Fahrerin auch die Kosten für eine Haushaltshilfe geltend sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Zum Streitpunkt wurde für Klägerin und beklagter Versicherung des Unfallgegners die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht hatte die Versicherung eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Ihre Begründung: Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe. Die Richter wiesen den Einwand der beklagten Versicherung ab, dass durch das Anschnallen ein Großteil der Verletzungen hätte vermieden werden können. Nach Sachstand über ein Gutachten hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt sogar schwere Bauchverletzungen mit Todsfall-Risiko gedroht.

Juristisch hatte also die Klägerin gegen die Anschnallpflicht verstoßen, doch trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück gegen die außerordentlich schwer wiegende Unfallschuld des Unfallgegners, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.

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