Wer will da noch mitmachen?
Da freut man sich aufs neue Auto, auch wenn es geleast ist – auch die Leasingrate will bezahlt sein – und dann gilt halt doch das aktuelle Schuldrecht, wenn der Leasingnehmer wegen eines Mangels an der Leasingsache nicht weiter zahlen will, er aber das benötigte Rücktrittsrecht gegenüber dem Lieferanten auf dem Klageweg erstreiten muss.
Im strittigen Fall waren es gleich vier Beteiligte, für die die Sachlage vor Gericht ging. Zugrunde lag ein Leasingvertrag, der Ende 2003 zwischen der U. AG und der späteren Klägerin geschlossen wurde: Laufzeit von 36 Monaten mit einer Leasingraten von 1.330 € brutto pro Monat. Begleitet wurde der Vertrag durch eine Bürgschaft, die der spätere Beklagte für den Leasingnehmer unterschrieben hatte. Geliefert wurde das danach geleaste Fahrzeug von der Lieferantin A. Soweit, so gut: Die Leasingnehmerin nutzte ihr Fahrzeug und zahlte die ersten Leasingraten.
Was tun bei Mängeln?
Bereits im April 2004 gab es für die Leasingnehmerin Anlass, Mängel am Fahrzeug zu rügen und eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Doch schon 6 Tage danach erklärte die Leasingnehmerin gegenüber der Lieferantin den Rücktritt vom Vertrag mit der Folge, dass die fristlose Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzug folgte. Für die offene Forderung beanspruchte die Klägerin neben der Leasingnehmerin über die Bürgschaft auch den Beklagten über 21.323 Euro.
So war denn die Frage umstritten, ob der Leasingnehmer nach gültigem Schuldrecht klagen müsse, um der Leasinggeberin weitere Zahlungen verweigern zu können. War doch auch wegen der Rückgewährungspflicht zwischen Leasinggeber und Lieferant die Geschäftsgrundlage für die Partner aus dem Leasingvertrag entfallen. Doch die juristischen Ansichten zum Zurückbehaltungsrecht mit oder ohne Klage liefen auseinander.
Vor einem solchen Hintergrund ist nun ein Leasingnehmer zur Einstellung seiner Zahlungen erst dann berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt auch klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.
Komplexes Recht zum Leasing
Spielt das Fahrzeugleasing auch eine bedeutende Rolle für die Umsätze in den Autohäusern, gilt jedoch auch, dass Händler und Kunden das recht komplexe Leasingrecht nicht zweifelsfrei einschätzen können. Das gilt auch für die Frage, ab wann der Käufer berechtigt ist, Leasingraten zurückzuhalten, weil er Sachmangel geltend macht. Mit der jüngsten Entscheidung des BGHs dürfte die Rechtslage vorerst geklärt sein. Ist das Leasingfahrzeug nur mangelhaft, reicht dies gegenüber der Leasinggeberin nicht aus, Leasingraten auszusetzen. Ansprüche aus Sachmängelansprüche gegen Leasinggeber werden nämlich meist leasingtypisch ausgeschlossen und stattdessen abgetreten an den Lieferanten.
Mängel am Leasing-Fahrzeug führen also nicht sofort auch dazu, dass ein Zurückbehaltungsrecht entsteht. Demnach muss sich der Leasingnehmer an den Lieferanten wenden und ist trotzdem zu weiteren Leasingraten verpflichtet.
Der BGH sieht dies nur dann anders, wenn der Leasingnehmer seine Sachmangelansprüche bereits klageweise geltend macht (BGH Z97, 135, 141 ff.). Ein Leasingnehmer kann dadurch bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung die Leasingraten stoppen.
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