Ganz individuell: Ausgleich für Schmerzen

“Oh, Schmerz, lass nach…!” – Nur selbst Betroffene können empfinden, was es bedeutet, durch eine fremd verschuldeten Unfall zu körperlichem Schaden gekommen zu sein. Ob mit oder ohne OP, Schmerzen sind eigentlich nur subjektiv zu empfinden. Ob ein ‘Verunfallter’ ein Recht auf Schmerzensgeld hat, hängt jedoch davon ab, ob er nicht zuletzt mit aktuellem ärztlichen Attest nachweisen kann, dass die Schmerzen und Verletzungen tatsächlich auch durch den benannten Unfall verursacht wurden.

Ein Urteil des LG Coburg vom November 2009, das jüngst publik wurde, ergab, dass für die Forderung nach Schmerzensgeld die Zusammenhänge überaus objektiv darzustellen sind ( siehe dazu auch schadenfix.de-Plattform des Deutschen Anwaltvereins DAV und deren Verkehrsrechts-Anwälte).

Im strittigen Fall wurden Ansprüche eines Radfahrers beurteilt, der durch einen Unfall am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie verletzt worden war. Weiter verletzt war er, weil ein Zahn abgebrochen war und zwei Zähne sich in der Unfallfolge gelockert hatten.
War zunächst “nur” eine ambulante Behandlung im Krankenhaus erforderlich, war die Konsequenz für den Kläger, dass weitere zehn Behandlungen beim Zahnarzt erforderlich waren.
Bei dieser Schadenslage zahlte die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar 3.000 Euro Schmerzensgeld, das allerdings war dem Kläger zu wenig. Beklagte er doch Schlafstörungen über mehrere Wochen und anhaltende Kopfschmerzen als post-traumatische Belastungsstörung. Eher kosmetischer Natur waren begleitende Entzündungen an einer Narbe am Kinn, wo dem Kläger Barthaare entzündlich einwuchsen. Weitere Schmerzen am linken Knie verursachten wohl seine Klage auf höheres Schmerzensgeld über mindestens weitere 5.800 Euro. Eine Forderung, die die Versicherung für überzogen hielt – sie verwies auf die bereits geleistete Zahlung.

Teilerfolg bei weiteren Schmerzen

Das LG Coburg urteilte jedoch nicht in vollem Umfang zugunsten des Klägers. Lediglich 1.000 Euro musste die Haftpflichtversicherung des Schädigers zusätzlich leisten, weil es dem Kläger nicht gelungen war, seine behaupteten Schmerzen durch objektives Attest zu beweisen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste waren zwar zwei Wochen nach dem Unfall geschrieben worden, doch lieferten sie keine Anhaltspunkte dafür, dass die benannten Schmerzen tatsächlich und zweifelsfrei mit dem Unfall in Verbindung stünden.
Als Nachweis galt lediglich, dass sich am Kinn des Klägers eingewachsene Barthaare an der Narbe entzündet hatten. Berücksichtige man die mit Nachweis erbrachten unfallbedingten Verletzungen und die Tatsache, dass ein Opfer dadurch beeinträchtigt worden sei, gilt sozial und juristisch betrachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro als angemessen.
Was dem Kläger aufgestoßen sein könnte: die Kosten für das Verfahren musste er zu hohem Anteil selbst tragen.

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