Leasingnehmer beim BGH

Wieder mal “Leasing” werden die Skeptiker und die Spezialisten sagen und sich vielleicht nicht mal wundern, dass erneut ein Urteil zur Leasingnahme erfolgt ist. Diesmal gleich von höchster Position, dem BGH. Danach darf ein Leasingnehmer dann die Zahlung weiterer Leasingraten verweigern, wenn ein durch Mangel indizierter Rücktritt vom Leasingvertrag als berechtigt gilt.

Ein solches Recht steht dem Leasingnehmer aber nur zu, wenn zuvor der Vertragspartner den angezeigten Mangel nicht ordnungsgemäß beheben konnte oder wollte und darauf der Rücktritt vom Vertrag erklärt wurde (BGH, Juni 2010, AZ: VIII ZR 317/09).

Im strittigen Fall war vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes darüber zu urteilen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber wegen eines Mangels an der Leasingsache berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten wegen des Rücktritts vorläufig einzustellen.
Der Leasingnehmer hatte sich an die übliche Vereinbarung in Leasingverträgen gehalten, wonach geregelt ist, dass Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Fahrzeug dem Lieferanten des Leasingfahrzeugs gegenüber geltend zu machen sind. Dies nun war Tatsache geworden: Der Leasingnehmer hatte gegenüber dem Lieferanten Mängel am Fahrzeug gerügt und nach erfolgloser Frist zur Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Folglich brachte er sich auch mit offenen Leasingraten in Rückstand.

Das Recht war nun mit höchstrichterlichem Urteil auf der Seite des Beklagten: Der BGH entschied, dass ein Leasingnehmer beim mängelbedingten Rücktritt vom Leasingvertrag berechtigt ist, die Zahlung weiterer Leasingraten zu verweigern. Dies jedoch nur für den Fall, dass der Vertragspartner die Rücktrittsabsicht nicht akzeptiert und der Leasingnehmer deshalb „klageweise gegen den Lieferanten vorgeht“.

Neues Schuldrecht 2002 zieht

Damit folgte der BGH den Paragrafen des aktuellen Schuldrechts, das immerhin schon seit 1. Januar 2002 gilt und in dem auch die “Wandlung” einer mangelhaften Sache ersetzt wurde, die bis damals von der Zustimmung des Verkäufers abhängig war.
Jetzt aber gilt längst das prinzipielle Rücktrittsrecht des Käufers (§§ 323, 326 BGB). Der BGH sieht hierin die souveräne Gestaltungswahl des Käufers, die „vom Willen des Verkäufers unabhängig“ ist.
Damit ist auch nach BGH ein Rücktritt vom Kaufvertrag bereits mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam. Für das oberste deutsche Zivilgerichts wirkt dies auch nicht auf die Interessenlage bezüglich der Gewährleistung zwischen Leasingnehmer und Lieferant.
Hat allerdings der Leasingnehmer den Rücktritt erklärt und damit auch, dass der Vertrag über das Leasingobjekt ein Rückgewähr-Schuldverhältnis auslöst und der weiteren Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entbehrt, muss der Rücktritt gerichtlich geklärt werden.
Im Klartext: Wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert liegt die die Rechtslage erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest.

Comments

  1. Eisenbieger says:

    …auf den Leasingpartner muss man sich verlassen können.
    Da darf es bei “normaler” Nutzung nicht zum Streitfall kommen.
    Ich war 15 Jahre bei einem süd-badischen Ford-Händler, der mich dann wohl wegen zu alltäglichem Geschehen einfach m al vergessen hatte.
    Jetzt fahr ich Renault und habe im Grenzgebiet zu Württemberg erneut einen guten Partner gefunden.

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