Jetzt düsen sie wieder – die Radler, deren Zahl sich mit den ersten Sonnenstrahlen im Frühling vermehrt wie die Goldhamster. Und weil sie sich alles trauen, selbst bei Rot wird noch waghalsig drüber gerauscht oder die Kurve gekratzt, muss wohl auch weiterhin ihnen die besondere Aufmerksamkeit der Autofahrer entgegen gebracht werden.
Nun gelten die Zweiradler auf ihren “Schüttlern”, auf ihrem City-Bike oder auch auf dem exzellenten High-Tech-Mountain-Bike als die “schwächeren” Verkehrsteilnehmer, auch wenn sie dies mangels Helmpflicht und ihrer Haltung “was soll schon passieren” selbst oft ganz anders sehen: Wir sind schnell, wir fahren clever, wir kürzen ab und wir geben auch schon mal den Rowdie.
Kraftfahrer haften aber bei einem Crash mit einem Radler alleinschuldhaft nur dort, wo auch mit Radlern zu rechnen ist. Dazu hat das AG Darmstadt ein Urteil erlassen (Az: 304 C181/08), das den Verkehrsrechtsanwälten der schadenfix.de-Plattform des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zur Publikation wichtig erscheint.
Im strittigen Fall war ein Radfahrer mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h entgegen der eigentlichen Richtung auf einem Gehweg unterwegs, als ein Auto aus einem Parkplatz heraus in den Weg fuhr. Der Radler klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil der Autofahrer wohl auch nicht auf Fußgänger geachtet habe. Somit sei trotz Vollbremsung eine Kollision mit dem Auto nicht zu verhindern gewesen.
Radler oft grob fahrlässig
Die Klage wurde jedoch vom Gericht als nicht begründet abgewiesen. Der Kläger habe sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten, weil er auf einem Gehweg gegen die Richtung des Fahrverkehrs unterwegs und dabei auch zu schnell war.
Bei angemessener Geschwindigkeit wäre der Crash mit dem Fahrzeug vermeidbar gewesen, womit der “Verschuldensanteil” des Radfahrers so erheblich gewesen sei, dass die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr hier außer Acht bleiben könne, so die Juristen. Mangelnde Sorgfalt beim Ausfahren vom Parkplatz gemäß Straßenverkehrsordnung war dem Kraftfahrer nicht nachzuweisen.
Als “neu” weisen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte darauf hin, dass bei geänderter Gesetzeslage ein Teil-Anspruch an den Unfallgegner auf Schadensersatz auch bei eigener grober Fahrlässigkeit gelte.
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