Wenn das Fahrzeug einen Blanko-Brief doch der Verkäufer kein Eigentum hat…
„Trau, schau wem!“ benennt die Volksweisheit eine Vorsichtshaltung, die ganz sicher auch beim Autokauf angebracht ist. Wer ein Fahrzeug erwerben will, für das lediglich ein Fahrzeugbrief existiert, der keinen bisherigen Halter ausweist und der erkennbar macht, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das aus Italien stammt, der hat die Pflicht, als Käufer weiter zu recherchieren, wem was gehört.
Im strittigen Fall erkannte das OLG Thüringen darauf, dass ansonsten ein „gutgläubiger Erwerb des Autos“ nicht angenommen werden dürfe (AZ: 2 U 265/08).
Der Kläger war mit dem Kauf eines BMW 530 D an den späteren Beklagen geraten, der zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs war, weil das Gefährt einer italienischen Leasinggeberin gehörte.
Damit war die Sachlage für das OLG Thüringen schnell entschieden: Die beklagte Seite hat dem Kläger das Eigentum an dem umstrittenen PKW gar nicht verschaffen können, was den gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB verhinderte.
Es gilt nur “guter Glaube”!
Wer als Verkäufer ein Fahrzeug besitzt, so die herrschende Rechtsmeinung, der begründet damit gegenüber dem Verkäufers nicht allein schon damit den erforderlichen Rechtsschein, der für einen „Gutglaubenserwerb“ nach § 932 BGB erforderlich ist. Damit wird es Angelegenheit des Käufers, sich für das gebrauchte Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen. Dies nur lässt erkennen, ob die rechtliche Herrschaft für einen Verkauf überhaupt gegeben ist.
Da der besagte Fahrzeugbrief keinen Halter auswies, so das OLG Thüringen, war es obligat für den Käufer nachzuforschen, wie sich das Eigentum an einem solchen PKW darstellt. Und weil im benannten Fall weder Verkäufer noch Käufer Eigentum am Fahrzeug haben konnten, hat der Kläger einen potenziellen Anspruch auf Schadensersatz wegen „anfänglicher Unmöglichkeit der geschuldeten Übereignung des Fahrzeugs“ gem. § 311 a BGB Abs. 2 S. 1 BGB.
Fazit: Wer vor hat, ein gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen, der hat sorgfältig zu prüfen, ob es dem Verkäufer zusteht, das Fahrzeug verkaufen zu dürfen. Besitz ist die tatsächliche Herrschaft, Eigentum die rechtliche Herrschaft an einer Sache (was leider immer noch viele Lokal-Journalisten nicht wissen, wenn es zum Beispiel auch um den neuen Eigentümer eines Hauses geht, weil diese Person das Haus gekauft hat, egal, wer grad drin wohnt).
Aus der Begründung
Der benannte PKW konnte nicht gutgläubig erworben werden, weil er im Eigentum einer Bank in Udine, Italien, stand, die den PKW dort an eine juristische Person verleast und ausgehändigt hatte, worauf aber die fälligen Leasingraten zu keiner Zeit geleistet wurden.
Da allein der Besitz eines Fahrzeugs nicht den erforderlichen Rechtsschein nach § 932 BGB für einen Gutglaubenserwerb zulässt […] gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Fahrzeugs, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können.
Diese gefestigte Rechtsprechung wird von der Erwägung getragen, dass bei gebrauchten Kfz jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr wissen muss, dass Kfz oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen. Auch bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus Leasinggeschäften stammen, besteht die mögliche Gefahr, dass der Veräußerer nicht Eigentümer des Pkw ist, was ihn eben nicht zum Verkauf des Fahrzeugs ermächtigt.
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