Restwert-Risiko in den AGB muss transparent sein
Jahrzehntelang war die Sachlage beim Leasing ‘sonnenklar’: Der redliche Automobil-Kaufmann schätzte nach seiner kompetenten Berufserfahrung den kalkulatorischen ‘Restwert‘ des von ihm angebotenen Leasingfahrzeugs möglichst realitätsnah ein, worauf sich dann bei eher bescheidenem Rabatt auf den Listenpreis des Modells und abhängig von Laufzeit und Sonderzahlung dann auch eine partnerschaftlich orientierte monatliche Leasing-Gebühr ergab. Soweit die Theorie und in vielen Fällen auch die bisherige Realität.
Jetzt aber machten Verträge von sich reden, bei denen bereits auf dem Antragsformular ein ‘Restwertrisiko’ zulasten des Kunden benannt war, das aber vor Gericht keinen Bestand haben konnte. Noch ist das Urteil des LG Mönchengladbach vom Januar 2010 nicht rechtskräftig (AZ: 3 O 265/09), machte aber bereits zahlreiche Schlagzeilen.
Auch wenn ein Leasingantrag in dessen AGB einen Hinweis darauf enthält, dass der Kunde nach der Leasingdauer verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem kalkulierten und dem schließlich erlösten Restwert auszugleichen, muss diese Formulierung so gestaltet sein, dass ein solches Risiko zweifelsfrei bereits auf dem Antrags-Deckblatt hervorgehoben stehen muss.
Im strittigen Fall war dies nicht so, weshalb die Verpflichtung als rechtswidrig galt und der Kunde eben kein Restwertrisiko zu tragen hatte.
Über einen “Restwertvertrag” hatte der Kunde bei einer Anzahlung von 5.000 Euro und einem kalkulierten Rücknahmewert von 17.959 (netto) für 36 Monate einen Opel Zafira geleast, wofür er monatlich 315 Euro zahlte.
Was in den Verhandlungen wohl nicht deutlich genug betont wurde, war die Formulierung “der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes gemäß Ziffer XVI.2. AGB”. Dort nun stand zu lesen, was tatsächlich gemeint war, dass nämlich der Leasingnehmer mit der Differenz verpflichtet wird, die sich aus vereinbartem und kalkuliertem Nettorücknahmewert ergibt.
Perfekte Überraschung!
Noch während der letzten Leasingmonate wurde dem Kunden mitgeteilt, dass der Schätzpreis nach DAT-Gutachten nur 10.325 Euro betrage, was zu einer Restforderung von 7.643 Euro plus Umsatzsteuer führe. Diese Forderung wurde jedoch vom LG Mönchengladbach abgewiesen. Bis auf jenen Wert, der wegen Beschädigungen am Fahrzeug bestehen blieb.
Begründet wurde damit, dass zum Risiko des Restwerts eine Bedingung zu Lasten des Kunden in deutlicher Weise zum Ausdruck kommen müsse (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113).
Wird ein Leasingnehmer zum Restwertausgleich verpflichtet, muss wegen des Transparenzgebotes aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB die Bedingung im Leasingvertrag so enthalten sein, dass dem Kunden klar und eindeutig bewusst wird, dass eine Entgeltpflicht nicht auf die laufenden Leasingraten beschränkt, sondern durch ihn auch der Mindererlös bei der Verwertung des Leasinggutes abgesichert ist.
Alle derzeitigen Leasingverträge von GMAC / Opel haben wohl dieses Problem.
Laut Gericht ist die Nennung einer Kilometer-Laufleistung in dem Vertragsformular irreführend, weil der Kunde denkt, es sei Kilometer-Abrechnung.
Außerdem muss nach dem Urteil ein Warnhinweis im Vertrag enthalten sein, dass der eingesetzte Restwert unrealistisch sein kann. Ein solcher Warnhinweis fehlt in den meisten Verträgen.
Das Urteil kann man unter http://aktuell.szary.de/lg-moenchengladbach-3-o-265-09/ nachlesen.
Man(n) kann’s auch anders machen,
und zwar so,
dass der Leasingnehmer in den Vertrag aufnehmen lässt,
das Restwert-Risiko nach der Nutzungsdauer
liege allein beim L-Geber.
Frage bleibt, ob der mitmacht ?!
Unsere Vertragsfreiheit lässt Vieles zu!!
Auch ich habe einen zwielichtigen Leasingvertrag, wo keiner eine aussagekräftige Antwort geben kann , weder Opel-Hersteller, GMAC-Leasing-Bank und Opel-Händler.
Keiner gibt mir Auskunft, ob ich in meinem Vertrag eine Rücknahmewertunterstützung habe.
Wer weiß, was RESTWERTABRECHNUNG (LSP2/07 CM mR Pkw) genau bedeutet? Das steht in meinem Vertrag. Muß ich die Differenz zwischen dem jetzigen Restwert und kalkuliertem Rücknahmewert zahlen?
Es gilt weiterhin auch für Vereinbarungen, die als AGB’s gelten und somit vor-formulierte CVertragsbedingunhgen sind, dass nach AGB-Recht der Kunde “nicht unangmessen benachteiligt” werden darf.
Da der Privatmann der “kaufmännisch schwächere”
Partner ist, kann es nichts schaden, einen Anwalt einzuschalten, wenn es denn später klemmt…