Wer Aufkleber entfernt, die deutsche Behörden auf einem ausländischen Führerschein angebracht haben, der hat damit nicht auch eine klassische Urkundenfälschung begangen. Eine Rechtsauffassung, die so vom OLG Köln in einer Revision im Oktober 2009 (AZ: 81 Ss 43/09) beschlossen wurde. Ein Urteil, auf das auch die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.
Im strittigen Fall hatte ein Kraftfahrer bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein tschechischer Herkunft vorgezeigt. Den Beamten fiel auf, dass weder auf Vorder- noch Rückseite die ansonsten obligaten Hinweisaufkleber der deutschen Verkehrsbehörde angebracht waren. Die nämlich hatte der Führerscheininhaber entfernt.
Die deutsche Fahrerlaubnis war dem Kraftfahrer auf lange Sicht entzogen worden, weil ihm in der Vergangenheit mehrere Verkehrsverstöße nachgewiesen wurden.
Die inzwischen fehlenden Aufkleber auf dem Führerschein hätten darauf hinweisen sollen, dass das Dokument aus Tschechien in Deutschland nicht mehr gültig ist. Diesen “Sperrhinweis” hatte der Kraftfahrer jedoch entfernt, um eine zweifelsfrei gültige Fahrerlaubnis zu haben..
Kleine Strafe!
Wer nun vorsätzlich fährt ohne Fahrerlaubnis, dem winkt dann aber auch eine zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Tateinheit mit Urkundenfälschung. Diese Auffassung des Amtsgerichts teilten die Kollegen vom OLG jedoch nicht. Ihr Argument: Wer deutsche Sperrhinweise auf einem tschechischen Führerschein ablöst, der ändert nicht auch die Gültigkeit des ursprünglichen Dokuments, was deshalb rechtmäßig blieb. Da der Aufkleber zudem ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert habe, könne dieses Merkmal auch nicht Teil einer Urkundenfälschung sein. Für den Beklagten wurde jedoch durch die Richter deutlich, dass eine Strafbarkeit gegeben sein kann, wenn ein amtlich Ausweis verändert werde. Eine Strafandrohung würde jedoch geringer ausfallen als bei Urkundenfälschung.
Fazit: Rückverweis ans Landgericht.
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