Cockpit-Anzeige muss stimmen!

Die einen haben mehr, andere deutlich weniger! Gemeint sind all die digital darstellbaren Zustände, Anzeigen, Füllstände oder Durchschnitte, die über einen kleinen Finger-Tipp erkennbar gemacht werden.

Wenn jedoch die Elektronik eines Neuwagens ständig und gegen die Tatsache einen zu niedrigen Stand der Bremsflüssigkeit anzeigt, liegt beim Objekt der Mobilität ein erheblicher Mangel vor.
Gelingen auch zwei Versuche zur Nachbesserung nicht, kann der Käufer schadlos vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Rechtsposition, die vom OLG Stuttgart (Az. 6 U 248/08) bestimmt wurde und auf die auch die Deutsche Anwaltshotline hinweist.

Im strittigen Fall handelte es sich um ein ‘französisches’ Fahrzeug mit Dieselmotor und versenkbarem Stahlklappdach, das gewerblich genutzt wurde.
Nur wenige Betriebsstunden nach Auslieferung gab die Warnleuchte für Bremsflüssigkeit ihr Signal.
Ohne Erfolg für die spätere Anzeige blieb jedoch, dass in der Werkstatt des Verkäufers erst der Behälter für die Bremsflüssigkeit ausgetauscht wurde, wenig später auch der Hauptbremszylinder und schließlich wurde auch der Bremskraftverstärker ersetzt.
Nach diesen Fehlschlägen verlangte die Käufer-Firma, dass der Kaufvertrag gewandelt, sprich rück abgewickelt werde. Mit dem Hinweis auf einen nur geringfügigen Mangel lehnte jedoch der Verkäufer ab, der das Fahrzeug noch einmal ‘überprüft’ hatte.

Was ist schon unerheblich..?

Die besseren Karten vor Gericht hatte jedoch der Käufer. Es gehe hier zwar um einen geringen Prozentsatz der Reparaturkosten am Wert des Neuwagens, was jedoch als unerheblich gelte, weil hier wichtige Funktionen zur Sicherheit eines Fahrzeuges den Kaufgegenstand bestimmten.
Schließlich dürfe dann mit einem Auto nicht gefahren werden, wenn die Warnanzeige zu geringe Bremsflüssigkeit markiere. Unabhängig, ob diese Anzeige fehlerhaft sei oder eben nicht!
Im Übrigen wäre einem Wagen die Zulassung abzuerkennen, und wenn der Mangel außerhalb einer Hauptuntersuchung auftrete, dürfte das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum gar nicht betrieben werden.
Einem Fahrzeugnutzer ist es daher nicht zuzumuten, bei einer Störanzeige am Fahrzeug – wie s der Verkäufer sehen wollte – anzuhalten, um den Stand der Bremsflüssigkeit durch Augenschein zu kontrollieren und bei negativem Befund einfach weiter zu fahren…

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