Reparaturkosten nur mit Nachweis – BGH urteilt!
Es kommt schon mal vor, dass der Sachschaden aus einem Unfall einen Reparaturaufwand erfordert, der bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert (WBW) des Fahrzeugs liegt. Reparaturkosten in einer solchen Höhe müssen vom Schädiger bzw. dessen Haftpflicht jedoch nur dann in dieser Höhe ersetzt werden, wenn eine Schadensabrechnung konkret darstellt, wie sie tatsächlich erfolgt ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies jüngst mit Urteil so entschieden (Dezember 2009; Az.: VI ZR 119/09). Demnach muss nach juristischer Betrachtung die Reparatur „fachgerecht“ und in einem Umfang durchgeführt werden, wie der Sachverständige dies als Grundlage seiner Kostenschätzung bestimmt hat.
Behandelt wurde durch den BGH in diesem Zusammenhang auch die Frage einer ‘Teilreparatur’. Die höchstrichterliche Meinung hierzu: Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, diesen aber nicht übersteigen, können ebenfalls nur anerkannt werden, wenn die Reparaturkosten konkret, das heißt tatsächlich angefallen sind.
Alternativ gilt jedoch, der Geschädigte weist nach, dass die Reparatur an seinem Fahrzeug wertmäßig in einem Umfang erfolgt ist, der den WBW übersteigt.
Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, ist der Ersatzanspruchs gemäß Karlsruher Urteil auf den WBW beschränkt.
Im strittigen Fall hatte der Sachverständige auf Klägerseite die Reparaturkosten mit 6.313,22 Euro brutto geschätzt, bei einen Wiederbeschaffungswert von 5.300 Euro und einem Restwert von 2.700 Euro. Bei diesen Daten und Werten zahlte die beklagte Haftpflichtversicherung den Wiederbeschaffungsaufwand (= WBW minus Restwert = 2.600.- Euro). Der Kläger machte daraufhin weitere fiktive Reparaturkosten von 2.700 Euro bis zum Wiederbeschaffungswert geltend. Er begründete dies damit, dass er sein Fahrzeug instand gesetzt habe und es weiter nutze. Der BGH wies diese Klage ab.
Da die Reparaturkosten den WBW bis zu 30 Prozent überstiegen, müsse Ersatz nur bei konkreter Schadensberechnung geleistet werden. Auch habe der Kläger “nicht substantiiert” dargelegt, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei.
Letzte Kommentare