Nicht ganz einfach: Nutzung vor dem Rücktritt

Gebrauchsvorteil muss ausgeglichen werden

Lehrer A. hatte für seinen feuchten Keller am Bodensee einen elektrischen Luftentfeuchter für circa 100 Euro gekauft, der allerdings nach mehr als 18 Monaten seinen Geist aufgab. Trotz der Beweislastumkehr zum mangelhaften Schadens-Zeitpunkt des Geräts beim Käufer wandte der Verkäufer sein Recht auf Neulieferung an. Sein Hinweis: Auf das neue Gerät gelte jedoch nicht erneut die zweijährige Gewährleistung, sondern nur noch für die “offenen Garantie-Monate” bis eben zum 24sten Monat nach Kaufdatum.

Wer im Vergleich dazu ein Fahrzeug nutzt, dass sich schließlich als mangelhaft herausstellt und der Käufer deswegen zurücktreten will, der muss für die Dauer der Nutzung ein Wertersatz für den Gebrauchsvorteil leisten. Klar doch, werden die meisten sagen, schließlich wurde ja monatelang damit gefahren.

Und so hat auch das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) das Urteil des BGH begrüßt, das zum Wertersatz für die Nutzung eines schließlich doch mangelhaften Fahrzeugs gefällt wurde. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht nun endgültig für Rechtssicherheit zu dieser Thematik gesorgt.

Wertausgleich zulässig!

Der BGH hat bereits im September 2009 geurteilt, dass dem Autohändler bei Rückabwicklung eines Kaufs Nutzungswertersatz gem. § 346 Abs.1 BGB zusteht.
Dieser Rechtsauffassung steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Verbrauchsgüter-Kaufrichtlinie, dem sogenannten Backofen-Urteil, als Grundsatz nicht entgegen (AZ: VIII ZR 243/08). Vielmehr gestattet die benannte Richtlinie eine zeitliche und funktionelle Nutzung mangelhafter Ware durch den Vertragspartner beim Vertragsrücktritt zu berücksichtigen.

Zu unterscheiden ist aber trotz des BGH-Urteils, ob auf den Sachmangel am Fahrzeug ein Rücktritt oder eine Ersatzlieferung folgt. Wird für einen Kaufvertrag Rücktritt geltende gemacht (früher: Wandlung), steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des (mangelbehafteten) Fahrzeugs zu, was als Rechtsfolge nicht gegen europäisches Recht verstößt.

Die Rechtsposition wird dann anders, wenn Ersatz geliefert wird (fälschlich oft auch ‘Umtausch’ benannt). Wird nämlich statt dem mangelbehaftete Fahrzeug ein Ersatz-Fahrzeug geliefert, steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Wertersatz für die bisherige Nutzung nicht zu.

Für die gewerbliche Praxis des Handels hat die Ersatzlieferung dann aber nur bei Neufahrzeugen oder Tageszulassungen Bedeutung, denn Gebrauchtfahrzeuge gelten als nicht vertretbare Rechtsobjekte, weshalb eine Ersatzlieferung so gut wie nicht möglich ist.

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