Achtung, Dienstwagen-Haftung auch beim Arbeitnehmer


Unglaublich, aber wahr: Es soll ausbildende Chefs geben, die ihre zumeist weiblichen Lehrlinge mit deren Auto auf Botengänge schicken. Und das auch im Winter, ohne Rücksicht aufs Risiko oder auch wenn das Leasing-Auto auf die Mutter zugelassen ist.

Jetzt hat im umgekehrten Fall das Arbeitsgericht Hamburg in einem Urteil entschieden (20 Ca 174/07), dass ein Arbeitnehmer auch dann für einen selbst verschuldeten Unfall haftet, wenn er mit einem Vollkasko-versicherten Dienst- oder Geschäftswagen unterwegs war und er demnach auch die Selbstbeteiligung in Höhe von 350 oder auch 500 Euro zu tragen hat.

Grund dieser Entscheidung ist, dass in zahlreichen Arbeitsverträgen, in denen auch die Überlassung eines Geschäftswagens geregelt ist, der Arbeitnehmer als derjenige benannt wird, der bei einem verschuldeten Unfall die Selbstbeteiligung zahlen muss.
Dies gilt auch dann, wenn im Normalfall (?) der Arbeitgeber die Beiträge für eine Vollkaskoversicherung trägt und auf den möglichen Schadensfall auch die danach höhere Prämie der Höherstufung in der Versicherung. Irgendwie überraschend auch für die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV), denn im strittigen Fall war im Dienstwagen-Überlassungsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer 500 Euro Selbstbeteiligung zahlen müsse, wogegen er als Mithaftender jedoch klagte.

Was der Arbeitgeber zahlt

Den Kläger in diesem Umfang zu beteiligen, hielt das Gericht nun aber für angemessen. Schließlich trage der Arbeitgeber den jährlichen Aufwand und damit die zu kalkulierenden Kosten für den vollen Schadensschutz.
Mit einer Vollkaskoversicherung habe der Arbeitgeber eine angemessene Fürsorge und ausreichend Vorsicht zum Ersatz bzw. zur Reduzierung etwaiger Unfall-Sachschäden getroffen, so das Urteil.
Wäre eine solche Vollversicherung nicht gegeben, müsste die Verantwortung zum Geschehen mühsam geklärt werden. Zudem wäre das Risiko höher, dass den Arbeitgeber eine höhere Schadenssumme treffe.

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