Unfall: Die Sache mit Nutzung und Restwert…

Real oder tatsächlich – fiktiv oder eben nur “angenommen”…- Wer bei einem Unfall an seinem Fahrzeug geschädigt wurde, dem werden die Reparaturkosten auf Kostenvoranschlag nur dann voll bezahlt, wenn er das reparierte Vehikel auch für mindestens weitere sechs Monate nutzt.

Im strittigen Fall hat das OLG Rostock geurteilt, dass einem durch Unfall geschädigten Fahrzeughalter die Reparaturkosten ohne Abzug eines Restwertes dann nicht voll erstattet werden, wenn er das Fahrzeug ohne Reparatur abmeldet und er es nicht mehr nutzt. Wer sich so verhalte, der lasse kein Integritätsinteresse erkennen, so die Richter im Oktober 2009, was eine Schadensregulierung auf der Basis “fiktiver” Reparaturkosten nicht zulasse (AZ: 5 U 275/08).

Hauptsache Nutzung

Nur wenn ein Fahrzeughalter das beschädigte Objekt auch tatsächlich reparieren lässt und er es weiter nutzt, kann er im Sinne der Rechtsprechung des BGH die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten bis zur Höhe des zeitlichen Wiederbeschaffungswertes verlangen, ohne dass ihm ein Restwert abgezogen wird. Unwesentlich ist dabei die Qualität der Reparatur; Hauptsache der Geschädigte nutzt sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter (BGH; 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07). Wird das Fahrzeug jedoch während der sechs Monate nach dem Ereignis verkauft, erhält der Geschädigte grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungs-Aufwand.

Im benannten Fall war für die Richter des OLG Rostock eine Weiternutzung im Sinne der BGH-Rechtsprechung jedoch nicht zu erkennen. Viel eher hatte der Geschädigte sein Fahrzeug abgemeldet, wodurch das Fahrzeug seit dem Crash in nicht fahrfähigem Zustand auf dem Gelände einer Reparaturwerkstatt verweilte.
Wer demnach nur als Eigentümer eines Fahrzeugs gelte, ohne dass er dieses nutze, rechtfertige mit diesem Verhalten nicht, eine Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten zu fordern. Ein Fahrzeug nur abgemeldet zu behalten, könne nicht als Weiternutzung gelten. Eben dieses Fahrzeug nicht behalten zu wollen, ergab sich aus der Absicht des Geschädigten, nach der Reparatur des Fahrzeug verkaufen zu wollen. Dies nun scheiterte beim potenziellen Käufer an dessen geplatzter Finanzierung…
Wenn also demnach der Verkauf des Fahrzeugs stattgefunden hätte, hätte sich auch bewiesen, dass das Fahrzeug nicht weiter genutzt werden sollte.
Für den Geschädigte ergab sich somit nur eine Regulierung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand.

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