Das mach’ mer nicht: Alt-Karre unbekannt verschenken

Wie der Herr, so ‘s G’scherr?” In dem Fall ist die Rede von einer 25-jährigen Frau, die als bisherige Halterin ihr defektes Fahrzeug an einen Dritten verschenkte. Der nun sollte das Altfahrzeug ausschlachten, wobei der Schenkenden nicht klar war, ob der solchermaßen Beschenkte das Fahrzeug ordnungsgemäß demontieren und auch entsorgen werde. Damit machte sie sich grundsätzlich strafbar, weil eine umweltgefährdende Abfall-Beseitigung als Tatsache galt. So jedenfalls sah dies das OLG in Celle. (Az.: 32 Ss 113/09).

Im strittigen Fall hatte der Staatsanwalt ein öffentliches Interesse am Verfahren bekundet und der Frau aus Gronau vorgeworfen, sie habe ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von 220.000 km, das 22 Jahre alt und wegen eines Kupplungsdefekts nicht mehr fahrbereit war, im Februar 2006 zweifelhaft verschenkt. Der Beschenkte blieb nämlich im Verfahren unbekannt, doch das Fahrzeug wurde wenig später im öffentlichen Straßenraum von Hannover ohne Kennzeichen aufgefunden.

Solches Verhalten gilt als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung und ist damit strafbar, weil ein Vehikel auch im allerletzten Zustand Betriebsflüssigkeit enthalte. Damit habe die Angeklagte fahrlässig, weil umweltgefährdend gehandelt, da keine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer veranlasst wurde. In erster Instanz wurde die Beklagte zwar freigesprochen, weil ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne, doch auf die Revision durch die Staatsanwaltschaft sah das OLG den Vorwurf als begründet an.

Fazit: Jeder Fahrzeughalter ist nach Par. 4 der Altfahrzeug-VO verpflichtet, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontage-Betrieb zu überlassen. Wird dagegen verstoßen, gilt dies als umweltgefährdende Abfallbeseitigung und ist strafbar. Eine Strafe ist nicht zu befürchten, wenn der bisherige Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Betrieb überlässt und dieser sich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen.

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