Wer nachbessert, erkennt rechtlich den Sachmangel an
Zum Kaufvertrag gehören rechtlich zwei Willenserklärungen und damit auch Rechte und Pflichten, falls eine der beiden Parteien eine “Störung” reklamiert. Wenn sich folglich auf die Benennung eines Mangels durch den Käufer einer Sache der Verkäufer ohne Weiteres bereit zeigt, einen Mangel am zuvor durch ihn verkauften Neuwagen zu beheben, hat das Konsequenzen.
Treten nämlich weitere Mängelansprüche auf, hat das zur Folge, dass sich der Verkäufer nicht mehr darauf berufen kann, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang zum Kauf- oder zum Übergabedatum mängelfrei gewesen, so das OLG Karlsruhe (AZ: 8 U 34/08).
Im strittigen Fall reagierte die “Softclose-Funktion” der Türen eines als neu verkauften 7er BMW im dritten Halbjahr der Nutzung mit Fehlsteuerung: Statt dass die jeweilige Tür vollständig geschlossen werden konnte, war nur ein Anlehnen möglich. Ein “klarer” Fall für Nachbesserung durch das Autohaus, wenn auch ohne Erfolg…
Als der Käufer wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückzahlung des Kaufpreises forderte, machte man ihm bewusst, was “Beweislast-Umkehr” bedeutet. Nach gesetzlichem Anspruch muss der Käufer nach dem ersten Halb-Jahr nach Kaufdatum beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. Da dem Kläger dieser Nachweis nach mehr als einem Jahr der Nutzung nicht gelungen war, hatte das vor-instanzliche LG hatte seine Klage auf Rückzahlung abgewiesen.
Verbraucherfreundliches OLG
Das OLG sah die Sachlage jedoch anders. Wenn nämlich ein Autohaus ein Fahrzeug zur Nachbesserung annehme, werde damit eingestanden, dass auch eine Pflicht dazu bestehe. Da eine solche Pflicht aber nur bei einem Mangel gilt, der schon bei der Übergabe dem Objekt immanent war, gilt die Annahme eines Begehrens zur Nachbesserung auch als Akzeptanz der Mangelrüge. Sich später dann doch darauf berufen zu wollen, dass die Beweislast beim Käufer liege, wurde als Argument abgewiesen. Ein Urteil also, das als “sehr verbraucherfreundlich” gilt, weshalb abzuwarten ist, ob anderen Gerichte diese Auffassung teilen.
Aus der Sicht des gewerblichen Partners “Autohaus” dürfte dieses Urteil dazu führen, dass bei Annahme eines Fahrzeugs zur Nachbesserung schriftlich erklärt werden wird, dass das AH damit nicht zugesteht, der Mangel sei ein bereits anfänglicher Sachmangel. Viel eher gelte, dass der Mangel nur aus Kulanzgründen beseitigt werde.
Juristendeutsch als Begründung
[...] Die Annahme eines Sachmangels scheitert im Streitfall – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht daran, dass sich nicht mehr klären lässt, ob der Fehler (die Mangelursache) bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (Par. 434 Abs. 1, 446 BGB) vorhanden war. Denn die Beklagte hat durch vorbehaltlose (kostenlose) Mangelbeseitigungsversuche das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen, Mangels anerkannt. Sie kann daher im Nachhinein gegenüber dem Kläger nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen, dass der Fehler bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Mit der vorbehaltlosen Bereitschaft zur kostenlosen Reparatur ließ sich die Beklagte auf eine Nacherfüllung i. S. des Par. 439 Abs. 1 1. Alt. BGB ein. Es ist dabei nicht von einer bloßen Kulanzhandlung der Beklagten, sondern von einer vorbehaltlosen Vereinbarung der Rechtsfolgen der Par. 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 1. Alt. BGB auszugehen, weil auch der Kläger sich dadurch des wichtigen Wahlrechtes der Lieferung einer mangelfreien Sache (Par. 439 Abs. 1 2. Alt. BGB) begab. [...]
Letzte Kommentare