Ist er die verkehrserzieherische Autorität – oder einfach “nur” Fahrlehrer? Wer als Fahrlehrer während einer Übungsfahrt ein Handy benutzt – dazu muss man nicht selbst am Steuer sitzen, sondern nur auf dem Beifahrersitz Platz nehmen – begeht eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet wird: Weil der Fahrlehrer mit dem Fahrschüler als Fahrzeugführer gilt.
So hat im strittigen Fall das OLG Bamberg entschieden, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Polizisten hatten beobachtetet, wie ein Fahrlehrer neben einer Fahrschülerin sein Mobiltelefon benutzte; das Gerät deutlich sichtbar am Ohr.
Was folgte, war eine Geldbuße von 40 Euro. Begründung: Wer beim Führen eines Fahrzeuges verbotswidrig ein Handy benutze, missachte das Gesetz. Und weil Fahrschüler in aller Regel eben noch keine Fahrerlaubnis besitzen, gelten die Fahrlehrer als die verantwortlichen Fahrzeugführer. Deren Aufgabe ist es, den Schüler zu kontrollieren und bei falschen Manövern oder brenzligen Situationen sofort einzugreifen.
Wer jedoch telefoniere, so der DAV, erschaffe eine Gefahr, dass er als Fahrlehrer abgelenkt werde und er bei einem Fahrfehler eben nicht schnell genug eingreifen könne.

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