Der Volksmund glaubt “aller guten Dinge sind drei“, doch munkelt man auch “ein Unglück komme selten allein…” Wenn sich nun tatsächlich bei einer Autofahrt zwei selbst verschuldete Schadensfälle ereignen, fällt bei der zunächst eingeforderten Kasko-Versicherung die vereinbarte Selbstbeteiligung zweimal an. Eine Entscheidung, die das AG Hersbruck bereits vor einem Jahr fällte (November 2008; AZ: 3 C 1322/08).
Im strittigen Fall kollidierte der Fahrer mit seinem Fahrzeug zunächst mit einer Mauer und danach auf weiterer Wegstrecke auch noch mit einer Grundstückseinfassung.
Dazu entschied das Gericht, dass beide Unfallereignisse im versicherungstechnischen Sinn auch zwei voneinander unabhängige Schadensereignisse darstellten und deshalb für den Kaskoschadenfall auch zweimal die vereinbarte Selbstbeteiligung gegeben sei, eben für jedes der beiden Geschehnisse.
In der Begründung heißt es, dass zwar die beklagte Versicherung dem Kläger wegen der “streitgegenständlichen Unfallschäden” mit dem Audi A 6 Vollkasko-Schutz schulde, dass aber ebenso unstreitig sei, dass die vom Kläger zu tragende Selbstbeteiligung je Schadensfall bei 300 Euro liege.
Da nun der Kläger meinte, nur 300 Euro Selbstbeteiligung tragen zu müssen, konnte dessen Haltung nicht gefolgt werden, da es sich nach Lage des Schadensbildes und der benannten Unfallschilderung des Klägers versicherungstechnisch um zwei Unfallereignisse gehandelt haben musste. War doch das Fahrzeug beim Zusammenstoß mit einer Mauer vorne rechts beschädigt worden und erst danach bei einer zweiten Kollision mit einer Grundstückseinfassung, was dann aber zu Schäden hinten rechts geführt hatte.
Das also war für den Kläger nicht sein Tag und auch später nicht vor Gericht. Bleibt bezüglich des fahrerischen Könnens dann doch wieder der Volksmund: “Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen”…
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