Ob Kaufvertrag, Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag: Neben der Gewährleistung für solide und mängelfreie Gegenstände oder Leistung gibt es darüber hinaus auch die “Produkthaftung” des Herstellers oder Importeurs.
Und deshalb war nach Ansicht des LG Coburg und des OLG Bamberg auch nicht eine Werkstatt in der Pflicht, als ohne Wissen ein fehlerhaftes Ersatzteil verbaut wurde.
Unter “normalen Bedingungen” muss eine Werkstatt deshalb auch nicht für einen umfangreichen Motorschaden haften, wenn dieser sich dadurch einstellte, dass bei der Generalüberholung unwissentlich ein fehlerhaftes Ersatzteil eingebaut wurde.
Im strittigen Fall kam zunächst das LG Coburg (Az. 22 O 188/07) zu seinem Urteil, das vom OLG Bamberg (Az. 5 U 183/07) bestätigt wurde.
Als Sachverhalt lag der juristischen Auseinandersetzung zugrunde, dass an einem Kundenfahrzeug in der Werkstatt eine Motor-Generalüberholung stattfinden sollte. Der nun war bereits mehr als 200.000 Kilometer gelaufen, weshalb ein Monteur eine Original-Zahnriemen-Spannrolle fehlerfrei einbaute. Nach zehn Monate und weiteren 29.000 Kilometern blieb das Fahrzeug mit erheblichem Motorschaden liegen, weshalb der Kunde die Werkstatt auf Schadensersatz verklagte.
Statt einer Sachmängelhaftung stand jedoch für beide Gerichte fest, dass es sich nicht um Schlechterfüllung handelte. Begründung: Der eingetretene Motorschaden stand in keinem Zusammenhang mit dem ausgeführten Auftrag. Viel eher handelte sich um einen Folgeschaden, wozu keine Leistungspflicht bestünde, den Schadens aus dem ursprünglichen Werklieferungsvertrag zu beseitigen.
Liefern und leisten = Reparatur
Wird also ein Motor überholt, schuldet eine Werkstatt nur die Durchsicht des Motors und die erforderliche Reparatur, so das OLG Bamberg. Und weil im Gesetz nach § 631 BGB steht “Herstellung des versprochenen Werkes”, könne darunter nicht die “Herstellung” eines Motors verstanden werden, indem wieder verwendbare Teile eingebaut würden.
Die Juristen am LG Coburg ergänzten, dass nicht die Werkstatt zu verklagen sei, sondern der Hersteller eines nur äußerlich fehlerfreien Teils. War doch Motorschaden unstrittig die Folge eines Mangels am Ersatzteil. Damit liege wohl ein typischer Fall der Produkthaftung vor.
Beim ZDK wird dazu bemerkt: Bei einem Auftrag zur Generalüberholung eines Motors schuldet die Werkstatt nur die Durchsicht des Motors und die Reparatur als solche. In der Regel muss eine Werkstatt für einen später eintretenden erheblichen Motorschaden dann nicht haften, wenn tatsächlich ohne Wissen ein fehlerhaftes Ersatzteil eingebaut wurde.
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