Garantie auf Mobilität bitte ohne Nachteil…

Die Car-Garantien als Anschluss-Garantien bei noch “jungen” Neuwagen oder auch die Garantien über die gesetzliche 1-Jahres-Gewährleistung bei Gebrauchten gibt immer wieder Anlass zu strittigen Standpunkten zwischen Garantiegeber und -nehmer.

Da blieb nicht aus, dass auch der BGH schließlich am 14. Oktober 2009 zu seinem Urteil kam, dass die Pflicht aus einem Garantievertrag, für einen Schadensfall einzustehen, nicht von einer verpflichtenden Inspektion beim Verkäufer abhängig sein darf und darüber hinaus auch eine Rechnung für die erfolgte Reparatur vorzulegen sei (AZ: VIII ZR 354/08).

Im strittigen Fall hatte ein Autohändler einen zehn Jahre alten Mercedes Benz C 280 mit 88.384 Kilometern verkauft und eine Garantie auf bestimmte Bauteile gewährt. Die Garantiebedingung dazu war, dass der Käufer die empfohlenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer als Garantiegeber durchführen lassen müsse.

Sofern die Entfernung zwischen beiden dem entgegenstünden, müsse sich der Käufer eine Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers einholen. Auch sollte der Käufer für die durchgeführte Reparatur eine detaillierte Rechnung vorlegen.

Als es schließlich zur 100.000-er- Inspektion in einer anderen Reparaturwerkstatt kam, wurde am Objekt des späteren Streits ein Motorschaden festgestellt. Der Käufer verlangte nunmehr von der Beklagten, die der Garantie beigetreten war, dass diese die Reparaturkosten nach Kostenvoranschlag übernehme.

Doch die Beklagte lehnte ab und begründete damit, dass die 90.000er-Inspektion nicht erfolgt sei. Und im Übrigen entstünden Ansprüche aus der Garantie nur bei realer Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.

Kein Nachteil für den Garantienehmer

Doch diese Rechtsauffassung lehnte der BGH ab. Nach solchen Garantiebedingungen der Verkäuferin sei nach § 307 Abs. 1 BGB eine unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gegeben.
Auch sei es dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs oft nicht zumutbar, das Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Einem solchen Umstand würde eine nachteilige Klausel in den Garantiebedingungen, dass eine Freigabe der Verkäufers erbeten werden müsse, nicht entsprechen.
Garantiebedingungen auf solche Weise auszulegen, dass der Verkäufer erst nach Vorlage der Reparaturrechnung zur Leistung verpflichtet sei, würde den Käufer gleich in mehrfacher Hinsicht benachteiligen. Zum einen müsse er die Reparatur vorfinanzieren und könne deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage sei, vom Verkäufer gar keinen Ersatz verlangen. Und weiterhin könne der Käufer dadurch zu einer unwirtschaftlichen Reparatur gezwungen sein.
Die Beklagte hafte folglich aus der übernommenen Garantie, entschied der BGH.

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