Unfallschaden: Werkstatt-Rabatt keine Pflicht

Fr, 6th November, 2009 - Posted by wob. -

Hallo, Taxi….hier winkt Rabatt! - Wer würde da nicht ja sagen, wenn es nicht darum ginge, dass ein Taxi-Halter sich für sein durch Unfall beschädigtes Fahrzeug müsste jene Differenz bei der Regulierung anrechnen lassen, die ihm eine ungebundene Werkstatt aus Kulanzgründen als Nachlass gewährt.

Dazu hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden, dass die Versicherer oder der Schädiger auch die vollen Stunden-Verrechnungssätze einer marken-gebundenen Fachwerkstatt zu erstatten habe (AZ: 18 C 1787/09).

Auch wenn der Geschädigte eine Schadensminderungspflicht habe, verstoße auch die Abrechnung ohne Rabatt gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht gegen diese Minderungspflicht. Im strittigen Fall hatte ein freie Werkstatt einen Nachlass von 10 Prozent geboten.
Im Urteil vom Mai 2009 wurde somit die strittige Frage um Stundenverrechnungssätze zugunsten der Geschädigten geklärt. Darin wurde entschieden, dass die Klägerin die Stunden-Verrechnungssätze ihrer Mercedes-Markenwerkstatt fordern dürfe und sie sich nicht auf die geringeren Kosten in einer nicht marken-gebunden Werkstatt einlassen müsse.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Ein Geschädigter soll wirtschaftlich so gestellt werden, wie er ohne das Schadensereignis gestanden hätte. Nach der Dogmatik des Schadensrechts soll kein Unterschied zwischen einer fiktiven Abrechnung und einer tatsächlichen durchgeführten Reparatur bestehen. Einzige Ausnahme stellt die Regelung des § 249 Abs. 2, Satz 2 BGB dar. Der Kläger muss sich jedoch nicht auf die von der Beklagten vorgeschlagene, freie Reparaturwerkstätte einlassen.

Nach einem BGH-Urteil kommt eine begrenzte Schadenshöhe dann in Betracht, wenn der Geschädigte “mühelos ohne weiteres eine ihm zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten” wahrnehmen kann. Die freie Reparaturwerkstatt ist damit keine mit einer Mercedes-Vertragswerkstatt gleichwertige Werkstätte. Die markengebundene Vertragswerkstatt verfügt über einen höheren technischen Standard. Zu der Markenqualität gehört neben dem technischen Standard auch Vertrauen und Seriosität in die Marke.

Um die markengebundene Fachwerkstatt zu vermeiden, wäre zudem eine erhebliche Eigeninitiative durch den Geschädigten erforderlich gewesen, wozu dieser rechtlich nicht verpflichtet ist.

Es obliegt der Entscheidung des Geschädigten, einen PKW reparieren zu lassen und nach Rechnung abzurechnen oder eben fiktiv nach Kostenvoranschlag bzw. Kalkulationsgrundlage.

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