Umsatzsteuer nur zu erstatten, wenn sie auch fließt

o d e r Will einer nur wollen, gibt’s auf die Bollen!

Bei hoher Mobilität der deutschen Bevölkerung hat der BGH immer öfter mit Auto-Urteilen zu tun. So auch wieder im September 2009, als klar gestellt wurde, dass bei der Regulierung eines Unfallschadens Umsatzsteuer nur dann erstattet werden muss, wenn sie tatsächlich auch angefallen ist.

Im strittigen Fall hatte der Kläger auf der Basis des Kostenvoranschlags und damit fiktiv abgerechnet. Statt der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs entschied er sich, ein Ersatzfahrzeug von privat zu kaufen. Dabei war nun keine Umsatzsteuer angefallen. Als “Schlau-Meier” wollte er jedoch die auf die Reparaturkosten gemäß Gutachten rein rechnerisch entfallene Umsatzsteuer dennoch erstattet bekommen.
Nach § 249 Abs. 2 BGB schließt jedoch der für die Wiederherstellung erforderliche Betrag die Mehrwertsteuer nur dann ein, wenn diese tatsächlich bezahlt werden muss (AZ: VI ZR 312/08).
Entscheidet sich also der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm der Ersatz von Umsatzsteuer nicht zu, weil eben bei dieser Beschaffung von Privat auch keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

Rechtlich maßgebend ist, dass einem Geschädigten zwei Wege der Natural-Restitution möglich sind:
* die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder
* die Anschaffung eines “gleichwertigen” Ersatzfahrzeugs.
Für einen Schadensausgleich über die Natural-Restitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, die den Schaden resp. den Aufwand am ehesten minimiert. Ein solches Postulat der Wirtschaftlichkeit schlägt sich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nieder im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit. Zugleich wird das Wahlrecht des Geschädigten an dem Verbot begrenzt, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Ach wer vollen Ersatz verlangen kann, soll als Geschädigter an dem Schadensfall nicht “verdienen”.

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