Reparatur in der Marken-Werkstatt zulässig

Auch wenn es “nur” beim Sachschaden bleibt, sind Unfälle – verursacht durch andere – nach wie vor ein Ärgernis, das meist auch Verdruss bringt. Worüber jetzt der BGH entschieden hat, muss dann auch jemanden überraschen, der schon seit Jahrzehnten den Führerschein hat, der stets auch Auto fuhr und der auch schon mal Schädiger oder Geschädigter war: Nach einem Unfall darf der Wagen des Geschädigten grundsätzlich in einer Markenwerkstatt repariert werden.

Das gilt nun gegen die Versicherung eines Unfallverursachers, die den geschädigten Halter höchstens bei einem Auto, das älter als 3 Jahre ist, auf eine günstigere Werkstatt verweisen darf. Doch bei einer solchen Forderung muss beweisbar sein, dass die benannte Alternative allein schon technisch die selbe Qualität bietet wie eine Markenwerkstatt.

Im strittigen Fall war ein über neun-jähriger VW Golf beschädigt worden. Für die Regulierung des Schadens verlangte der VW-Halter dann auch, dass ihm der 90-Euro-Stundensatz einer VW-Werkstatt erstattet wird. Das nun war dem Haftpflicht-Versicherer des Gegners um 20 Euro zu teuer, weshalb man ihm eine andere Werkstatt empfahl. Dagegen wurde schließlich geklagt bei elf mal 20 Euro Mehrkosten.

Was nun der BGH entschieden hat, zieht das Alter des Fahrzeugs ins Kalkül. Haltern von Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren brauchen sich nicht auf eine andere Werkstatt verweisen zu lassen. Es könnte doch sein, dass gerade diese mangelhaft arbeitet und daraus Mängelhaftung aus der Reparatur entstehen könnten. Und auch Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, dürfen die Reparatur in einer Markenwerkstatt erfahren, wenn Wartung und Reparatur schon immer dort stattfanden.

Wie gut ist die alternative Werkstatt?

Offen blieb trotz BGH, ob die 220 Euro noch fließen werden, denn das Landgericht Würzburg muss erneut prüfen, ob die alternativ benannte Werkstatt einer Vertragswerkstatt gleichwertig ist. (Az: VI ZR 53/09; Oktober 2009)

Mit dem Urteil schuf der BGH eine weitere Rechtssicherheit wie einst mit einem sog. “Porsche-Urteil” aus 2003. Auch damals ging es um Regulierung höherer Stundensätze in der Markenwerkstatt, verbunden mit der Einschränkung: Ist dem geschädigten Halter “mühelos” zuzumuten, die Reparatur in einer günstigeren und technisch gleichwertigen Werkstatt erledigen zu lassen, muss man sich auf die Alternative der gegnerischen Versicherung einlassen.

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