Do, 15th Oktober, 2009 - Posted by
Werkstatt-Bedingungen dürfen nicht unangemessen benachteiligen
Den Kennern des AGB-Gesetzes war es schon länger klar: Verbraucher dürfen durch das Kleingedruckte in Verträgen in deren Rechten und Pflichten “nicht unangemessen benachteiligt” werden. Angemessen wohl aber doch! Was jüngst der BGH entschieden hat (Oktober 2009), hat nun auch die Rechte aus zugesagter Garantie für Gebrauchtwagenkäufer gestärkt.
Als rechtlich unwirksam gilt eine Klausel, wonach dem Käufer eines Gebrauchtwagens auferlegt wird, in strikter Bindung Inspektionen ausschließlich in der Vertragswerkstatt des Verkäufers ausführen zu lassen.
Dies gilt - schnellstens publiziert von der dpa - jedenfalls dann, wenn der Vertrag eine Inspektion in einer anderen Werkstatt von einer ausdrücklichen Freigabe durch den Händler oder durch die Versicherung abhängig macht. Genau auf diese Weise wird der Käufer “unangemessen benachteiligt”, entschieden die Richter in Karlsruhe.
Im strittigen Fall hatte der Kläger einen zehn Jahre alten Mercedes C 280 erworben, für den er von seiner Versicherung einen im Vertrag garantierten Höchstbetrag von 1.000 Euro für einen Motorschaden verlangte. Die Versicherung verweigerte den Anspruch, weil der Käufer die obligate 90.000-Kilometer-Inspektion versäumt hatte.
Werkstattwahl ohne Not eingeschränkt
Mit der Begründung des BGH gilt es für einen Käufer als in vielen Fällen nicht zumutbar, den Wagen in der Werkstatt des Verkäufers inspizieren zu lassen. Des Klägers Anwalt hatte in der Verhandlung geltend gemacht, dass bei dieser Bedingung ein Fahrzeughalter selbst dann in die Vertragswerkstatt fahren müsse, wenn er Hunderte von Kilometern entfernt wohne.
Mit solche Klauseln werden jedoch bedingte Konstellationen missachtet, weil dadurch stets die Vertragswerkstatt oder die Versicherung eine Zustimmung erteilen müsse. Für eine solche Einschränkung sei eine Notwendigkeit maßvoll und angemessen, so der BGH (AZ: VIII ZR 354/08, Oktober 2009)
Vorstrecken der Reparaturkosten nicht zulässig
Auch eine zweite Klausel, wonach der Käufer die garantierte Summe erst nach Vorlage der Reparaturrechnung beanspruchen kann, ist nach dem Urteil des Karlsruher Gerichts unwirksam. Der Autofahrer werde dadurch gleich mehrfach benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren - womit er leer ausginge, wenn er dazu nicht in der Lage wäre. Ähnliches gilt laut BGH, wenn die Werkstattkosten höher sind als der Wert des Fahrzeugs: Um von der Versicherung überhaupt etwas zu bekommen, wäre der Käufer zu einer derart unwirtschaftlichen Reparatur regelrecht gezwungen.
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