Nachbesserung - Keine Kosten für den Käufer

Mo, 12th Oktober, 2009 - Posted by wob. -

Wem als Verkäufer mit Werkstatt im Rahmen einer Nachbesserung kein angemessenes Gebrauchtteil zur Verfügung steht, darf keinen Vorteilsabzug „neu für alt“ vornehmen. Ein solches Urteil sprach das LG Münster bereits Mitte Mai 2009 (Az. 01 S 29/09). Für den Käufer muss demnach die Nacherfüllung bei Schlechtleistung und bei zu beseitigenden Mängeln nach BGB § 439 Abs. 1 kostenfrei erfolgen.

Wird also für die Nachbesserung an einem Gebrauchtwagen ein Neuteil verwendet, weil ein Ersatzteil nicht zur Verfügung steht, kann der Verkäufer keinen Vorteilsabzug “neu für alt” fordern.
Im strittigen Fall war nach dem Kauf eines gebrauchten BMW X5 nach sechs Wochen und 11.000 Kilometer das Getriebe beschädigt. Da ein adäquates gebrauchtes Getriebe nicht bereit stand, wurde ein neues Getriebe eingebaut. Gegen den Anspruch des Verkäufers an den Reparaturkosten klagte der Käufer.

Das LG Münster hat der Klage des Käufers entsprochen und ihm Recht gegeben, wenn auch mit Zulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof, weil die Rechtslage von großer Bedeutung ist.
Begründet wurde das Urteil damit, dass eine Kostenbeteiligung bei einer Nacherfüllung weder gesetzlich vorgesehen noch beim vorliegenden Fall geboten sei. Der Grundsatz, dass bei Gewährleistung kostenlos nacherfüllt werden müsse, verwehre eine Kostenbeteiligung des Käufers bei “neu für alt“.

Passende Gebrauchtteile nutzen

Für das Handwerk zieht der ZDK sein Fazit: Bei Arbeiten in der Nachbesserung als Nacherfüllung infolge einer Sachmängelhaftung ist der Verkäufer berechtigt, bei älteren Gebrauchtfahrzeugen adäquate Gebrauchtteile zu verwenden. Für das Fahrzeug darf diese allerdings nicht bedeuten, dass sich dessen Zustand verschlechtert im Vergleich zum Abschluss des Kaufvertrags.
Bei allerdings verschiedenen juristischer Einschätzungen müsse der BGH noch endgültig entscheiden. So lange gilt: Sind keine adäquaten Gebrauchtteile verfügbar ist eine Werkstatt bei Nachbesserung nicht berechtigt, einen Vorteilsabzug dann zu verlangen, wenn “neu für alt” verbaut wurde.

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