Weder zu weit nach rechts noch nach links

Die BAB-Grünstreifen zählen nicht zur Verkehrsfläche.

Schön rechts zu fahren ist ein Gebot nicht nur für Fahrschüler. Und nur links wird auch überholt, meistens jedenfalls. Wer aber den Grünstreifen zwischen eigener Fahrbahn und Gegenfahrbahn nutzt, der merke auf: Der ist für den Verkehrsfluss tabu.

Das gilt nun auch für fahrerische Not, wenn ein Fahrzeug ins Ausweichmanöver gelenkt wird. So jedenfalls entschied das OLG Karlsruhe (Az. 10 U 170/05), wozu das Urteil jetzt publik wurde.
Im strittigen Fall hatte eine Kraftfahrerin ihr Auto beim Ausweichen weit nach links gelenkt und hatte dabei das Geäst auf dem Grünstreifen auf mehreren Metern gestreift. Ihrem Anspruch nach Schadenersatz widersprachen jedoch die Juristen.
Begründung: Der Grünstreifen dient eigentlich nicht dem öffentlichen Verkehrsraum und damit auch nicht dem Straßenverkehr. Begrenzt wird nämlich die Fahrbahn durch eine durchgezogene weiße Linie am Rand der Straßenbefestigung, so die Mitteilung über die Pressestelle im Publikations-Medium der deutsche Anwaltshotline.

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