Trotz Reparaturzeit – Verkauf des Unfallwagens

Die Entscheidung fällt oft nicht leicht! – Hat doch ein Geschädigter nach einem Unfall die Alternativen, ob ihm lieber die erwarteten Reparaturkosten als Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert WBW minus Zeitwert vor dem Unfall) oder der WBW ersetzt werden sollen.

In der Konsequenz heißt dies nach jüngster Gerichtsentscheidung, dass man das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen kann oder man sich stattdessen einen Neuwagen anschafft und der “Schrott” verkauft wird. Aus dem Januar 2009 stammt in diesem Sinne ein Urteil vor dem LG Detmold, das vom OLG Hamm im April bestätigt wurde.

Anders als bei bisher praktizierten “130-Prozent-Fällen”, gilt als gängiges Recht, dass auf die Reparatur eines Fahrzeugs der Geschädigt dieses Fahrzeug nicht für eine bestimmte Dauer weiternutzen muss, um sich den vollen Anspruch zu sichern (BGH, Urteil vom 5.12.2006, Az: VI ZR 77/06). Damit gilt als zulässig, dass ein Geschädigter sein wieder betriebsbereites Alt-Fahrzeug gleich nach oder noch während der Reparatur verkaufen darf (Az: 12 O 248/07).
Im Sinne von Geschädigten markierte das LG Detmold, dass der Verkauf durchaus vor Ende der Reparaturdauer verkauft werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Geschädigten nicht die Nutzung seines bisherigen Fahrzeugs, sondern die vollen Reparaturkosten-Erstattung wichtig ist, weil es einem Reparaturbetrieb noch während der Reparatur gelingen kann, den Kunden zum Kauf eines Neuen zu überreden und den Alten anzukaufen.
Damit werde ein Geschädigter auch nicht bereichert, so das LG Detmold, da dem Autohaus die Reparaturkosten sowieso zufließen. Ein Unterschied zur bisherigen Ansicht, das Ende der Reparatur sei abzuwarten, sei somit nicht zu erkennen.
Das nun sehen die zur Regulierung verpflichteten Versicherer anders.
Was aber nutzt nun mehr: Ein sofortiger Verkauf oder eine vorherige Reparatur?

Schwieriger Begriff: Naturalrestitution

Was nun hat ein Unfallgeschädigten als Alternativen für die Berechnung eines Kfz-Schadens und zur “Naturalrestitution”? Erstens die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Kosten für ein “gleichwertiges” Ersatzfahrzeugs.
Wenn Versicherer nun der Auffassung sind, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen, weil er ohne weitere Nutzung nach der Reparatur kein Integritätsinteresse mehr habe, dann ist diese Haltung dem Kraftfahrer nicht zuzumuten. Denn darauf kommt es wie im vorliegenden Fall nicht an. Grundsätzlich kann eingefordert werden, das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert.

Ein Integritätsinteresse ist folglich nur dann bedeutend, wenn zu entscheiden ist, ob der Geschädigte nach “Wirtschaftlichkeitsgebot” sein Fahrzeug überhaupt reparieren lassen darf, falls die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen ( entspricht der 30-Prozent-Grenze gem. BGH, Urteil 05.12.2006, VI ZR 77/06). Das nun war im strittigen Fall nicht gegeben. Damit ist die Auffassung der Beklagten falsch, der Kläger könne als konkreten Schaden nur den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus Restwert, hier 20.882,35 Euro) geltend machen.
Dieser Status sei nur aber dann richtig, so die Richter, wenn der Kläger statt der Reparatur einen Ersatz gewählt hätte und der Schaden nach fiktiven Reparaturkosten abgerechnet würde.
Hier aber hatte der Kläger das Fahrzeug reparieren lassen, weshalb er die Reparaturkosten fordern konnte, weil diese den WBW nach Gutachten nicht überstiegen.
Ist also ein Unfallwagen repariert, spielt es keine Rolle mehr, wann danach ein anderes Fahrzeug erworben wird. Denn ein solcher Neu-Kauf stellt keine “Ersatzbeschaffung” statt einer Reparatur dar, da diese ja erledigt wurde (siehe BGH a.a.O).

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