Lang vorbei ist nicht mehr “neu”!

Ein Auslaufmodell ist kein Neuwagen mehr – das gilt auch für Tageszulassungen.

Wird ein Auto in seiner Art und Weise nicht mehr unverändert gebaut, darf es nicht mit dem Prädikat “Neuwagen” verkauft werden. Bereits im April 2009 hat das OLG Koblenz ein Urteil gefällt, dessen Begründung jüngst publik wurde (Az: 6 U 574/08).

Damit gilt der Spruch der Richter auch dann, wenn ein Fahrzeug als ‘Tageszulassung’ veräußert wird. Auch für diesen Sachverhalt dürfe ein Käufer davon ausgehen, dass ein solches “fabrikneues Fahrzeug” nicht älter als zwölf Monate sei und gleiche Modelle auch weiterhin unverändert gebaut würden, argumentierten die Richter.
Im strittigen Fall gab das Gericht der Klage einer Käuferin statt. Sie hatte im Februar 2006 einen Neuwagen mit Tageszulassung gekauft. In der Folgzeit musste sie erfahren, dass das Fahrzeug schon im Februar 2004 vom Band gelaufen war und das Modell dieses Typs so gar nicht mehr gebaut würde.

Wegen dieses Mangels verlangte sie daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Für das OLG war dieser Anspruch berechtigt, da der angebliche “Neuwagen” einen “erheblichen Mangel” habe. Ein solches Rechtsobjekt sei auf keinen Fall mehr fabrikneu, da es – unabhängig vom Datum der Fabrikation – so nicht mehr gebaut werde.

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