Weg mit dem Schrott im öffentlichen Verkehrsraum!
Schrottautos auf einem privaten Gelände machen zwar die Optik futsch, doch ist es im öffentlichen Raum nicht viel besser. Wer aber glaubt, er könne ein Unfallfahrzeug für ein paar Tage oder gar länger irgendwo im öffentlichen Raum stehen lassen, der irrt.
Insbesondere, wenn die Karre so stark beschädigt ist, dass kantige Karosserieteile die Allgemeinheit gefährden, kann das verkehrsuntaugliche Vehikel auf Kosten des Fahrzeughalters beseitigt werden. So ein Urteil des das Verwaltungsgericht Köln im Mai 2009 (Az.: 20 K 3694/08).
Im strittigen Fall hatte der der Kläger das beschädigte Fahrzeug nahe einer Schule abgestellt. In der Folgezeit (Juli 2007) versuchte das zuständige Ordnungsamt erfolglos, Kontakt zum Halter herzustellen, weil eben dessen Wrack mit dessen spitzen Ecken und Kanten eine Gefahr darstellte. Nach einer Frist von weiteren zwei Tagen wurde das einstige Gefährt im Auftrag der Stadt Köln abgeschleppt.
Zu knapp oder wenig kulant?
Auf die Tatsache, dass das Objekt entfernt wurde, behauptete der Anwalt des Klägers nach sechs Tagen, das Auto sei unter Zeugen mit Umzugskartons und Klebeband “sicher verpackt worden”. Damit widerspreche man der Ordnungsbehörde, dass von dem Fahrzeug eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen sei. Im Übrigen, so der Anwalt des Klägers, sei eine zu kurze Frist angesetzt gewesen, dass sein Mandant den Pkw hätte beseitigen können. Damit erging auch die Aufforderung an die Verwaltung, seinem angeblich mittellosen Mandanten das Fahrzeug herauszugeben. Dies nun wollte die Behörde nur gegen Zahlung der Abschlepp- und Verwaltungskosten möglich machen, was mit einer Frist bis Ende August belegt wurde, um das Autos abzuholen. Andernfalls würde das Fahrzeug verschrottet, was dann am 12. September auch geschah.
Eine Klage gegen die Stadt Köln blieb für den Fahrzeughalter erfolglos. Das Verhalten der Stadt, das Auto sowohl abschleppen als auch verschrotten zu lassen, war nach Ansicht des Kölner Verwaltungsgericht rechtens. Stört nämlich ein Fahrzeug das Rechtsgut der “öffentlichen Sicherheit”, darf es unmittelbar abgeschleppt werden.
Im Übrigen habe sich die Stadt ausgesprochen kulant gezeigt, weil dem Kläger eine Frist eingeräumt worden war.
Achtung, hier kommt ein Karton!
Weil nach Augenschein durch das Ordnungsamt auch die angeblich sichernden Umzugskartons nicht mehr vorhanden waren, blieb es bei der Gefahr für Passanten oder auch Kinder der nahe gelegenen Schule, sich zu verletzen.
Mit Kartons eine solche Gefahr abwehren zu wollen, gelte im Übrigen als absolut ungeeignet, denn gerade eine solche “Verpackung” würde Kinder und Jugendliche neugierig machen.
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