Sofort oder gleich – was gilt?

Bei GW-Reparatur gelten verkehrsübliche Umstände!

“Sofort” ist bei Juristen eine klare Sache und bedeutet:Ohne schuldhaftes Verzögern oder wie unter verkehrsüblichen Umständen möglich. Wer also als Käufer eine Ware mit Mängeln erhält, der muss seinem Partner keine exakte Frist setzen, damit dieser den Mangel beseitigt.

Geht es doch nach jüngstem BHG-Urteil (August 2009) einzig darum, dass der Verpflichtete aufgefordert wird, den Schaden oder eben den Mangel “umgehend” oder “sofort” zu reparieren. In der Fachsprache ist die die Nacherfüllung.
Für den Verkäufer wird damit deutlich, dass er nur ein kleines Zeitfenster hat um nachzubessern. Der BGH stellt damit erstmals dar, dass kein exakter Endtermin genannt werden muss, auch wenn der Käufer laut Gesetz eine “angemessene Frist zur Nacherfüllung” gelten lassen muss.

Der BGH in Karlsruhe gab im strittigen Fall dem Käufer eines gebrauchten Mercedes recht. Der Fahrzeughalter hatte Ende 2005 einen knapp 40 Jahre alten Mercedes SL 230 Pagode für knapp 35.000 Euro gekauft.
Bei dem Alter des Fahrzeugs war dann zwar weniger überraschend, dass gleich im Frühjahr 2006 der Motor “hustete” und nur noch auf vier oder fünf Zylindern lief. Doch war der Fall für den Käufer klar: Der Händler hat den Schaden “umgehend” zu beseitigen. Falls nicht, ginge der Auftrag mit dem Risiko eines Mehr-Preis-Anspruchs an eine andere Werkstatt…
Nun schob man die Reparatur beim Verkäufer wohl auf die lange Bank. Und da die Werkstatt des Verkäufers auch keinen telefonischen Kontakt ermöglichte, ging der Auftrag im April 2006 eine andere Werkstatt. Über die Kosten von rund 2.200 Euro erging der Anspruch an die verweigernde Werkstatt des Verkäufers (Az: VIII 254/08 vom 12. August 2009).

Zunächst hatten das AG und das LG Bochum die Klage abgewiesen, weil der Kläger nach Paragraf 281 BGB eine “angemessene Frist” hätte setzen müssen, was eines exakten Termins bedurft hätte. Doch dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Verbraucher würden auf eine solche Weise gegenüber denjenigen Käufern benachteiligt, die dem Verkäufer eine zwar zu kurze, aber dennoch genaue Frist setzten. Denn solche Fristen würden nach der BGH-Rechtsprechung in eine “angemessene” Frist umgedeutet.
Diese Maßgabe muss laut BGH deshalb auch für die Aufforderung gelten, einen Schaden “umgehend, sofort oder unverzüglich” zu beheben.
Damit werde auch im Einzelfall ein bestimmbarer Zeitraum benannt, der dem Verkäufer deutlich mache, sich mit der Reparatur nicht beliebig viel Zeit zu lassen. Dem LG wurde auferlegt, dass zu prüfen sei, ob der Motor wirklich “mangelhaft” war.

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