Was, bitte, ist ein Bagatellschaden?

Täuschen, tricksen oder gar schwindeln? – Nein! Doch geht es um einen Anspruch an eine Versicherung, denkt so mancher eher an den eigenen Vorteil als daran, dass er Teil einer Solidargemeinschaft ist.

So wird doch manches Mal versucht, einen eigentlichen Bagatellschaden nach oben zu drücken, um als Geschädigter möglichst auch einen Anspruch darauf zu haben, die Kosten eines Sachverständigen erstattet zu bekommen.

Dem Trend, Schadensgrenzen anzuheben, stellt sich jedoch die Mehrheit der Amtsgerichte entgegen. Als Fakt hat das Amtsgericht Mainz bereits im März 2009 entschieden, dass die Grenze der “Geringfügigkeit” bei 600 bis 700 Euro brutto liege (AZ: 83 C 561/08).
Für die Praxis im Reparaturbetrieb bedeutet dies, dass dem Geschädigten der Hinweis gegeben werden kann, ob Kosten für den Sachverständigen erstattet werden oder eben nicht.

Im strittigen Fall handelte es sich allerdings nicht um einen zweifelsfrei und eindeutig erkennbaren Bagatellschaden, wie die Reparaturrechnung mit brutto 508,01 Euro auswies. Die Summe lag zwar nur knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze, also noch unter 600 bis 700 Euro, doch war aus der Schadensschätzung zu vermuten, dass zum eingedrückten Nummernschild weitere Schäden vorlagen. Von einem offensichtlichen Bagatellschaden durfte somit nicht ausgegangen werden.

Speak Your Mind

*