Vorschäden sind wesentlich für die Regulierung

Wer stets ehrlich war, der bleibt es auch, wenn er mal tricksen könnte oder er es eben nicht tut, so die Psychologie. Das nun sollte auch bei Ansprüchen gelten, die von der Haftpflicht eines Schädigers zu leisten sind. Über alte und neue Schäden hat das LG Berlin bei einem Fahrzeug entschieden, mit dem man bei bereits gegebenen Vorschäden in einen neuerlichen Unfall geraten war.

Können in diesem Zusammenhang Schäden nicht exakt nach Zeiterscheinung getrennt werden, kommt ein Schaden-Ersatzanspruch insgesamt nicht in Betracht, so die Richter (AZ: 58 O 276/06).

Im strittigen Fall hatte der Geschädigte Angaben zu Schäden verschwiegen, die mit dem aktuellen Unfallgeschehen nicht in Zusammenhang standen; ja Vorschäden wurden gar bestritten. Als erwiesen galt jedoch, dass Schäden, die es zu reparieren galt, aus älterer Zeit stammten, weshalb die Klage auf Schadensersatz insgesamt abgewiesen wurde. Das Gericht war überzeugt, dass aufgrund des anschaulichen, nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens gemäß § 286 Abs. 1 ZPO festzustellen sei, dass aus technischer Sicht neu hinzu gekommene und noch vorhandene Altschäden am Heck des Audi nicht getrennt werden könnten. Auch eine Fahrzeugbewertung durch den Sachverständigen wurde für das Klägerfahrzeug mit mangelhaft eingestuft, was eine Bezifferung des Wiederbeschaffungswerts nicht möglich mache, so das Urteil aus dem Juli 2008.

Sachverständiger bringt Klarheit

Zweifelsfrei waren jene Fotos, auf denen zu erkennen war, dass die Heck-Stoßfänger-Verkleidung am Klägerfahrzeug nach einem Vorschaden nicht ausgetauscht wurde und als erheblich vorgeschädigt gelten musste und dass auch die Reserverad-Mulde nicht ausgetauscht worden war. Damit war geklärt und technisch gleichermaßen angezweifelt worden, dass weitere, im technischen Zusammenhang stehende Bauteile getauscht waren, weil auch die Heck-Stoßfänger-Abdeckung nicht ersetzt worden war, jetzt aber nach dem neuerlichen und schadens-strittigen Verkehrsunfall alles erneuert werden sollte.
Das Urteil des Gerichts: Da die durch den streitgegenständlichen Unfall eingetretenen Schäden nicht von bereits vorhandenen Vorschäden am Klägerfahrzeug getrennt werden können, steht dem Kläger gegen die Beklagte insgesamt kein Schadensersatzanspruch zu.

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