Wer trägt die Gewähr bei Import-Autos?

Wurde ein Fahrzeug im Ausland erworben, gelten Gewährleistung und Garantie bei einer inländischen Vertragswerkstatt nicht zweifelsfrei “inländisch” oder eben direkt. Ein Urteil, das vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gesetzt wurde (Az.: 3U93/07).

Im strittigen Fall hatte ein Autokäufer geklagt, der einen neuen Focus in Österreich bei einem Ford-Partner gekauft hatte. Schon nach wenigen Kilometern traten Tage später technische Mängel auf.
Der Käufer hielt es für zweifelsfrei und klar, dass auch eine deutsche Vertragswerkstatt über die Neuwagengarantie der Ford Motor Company Austria die Mängel beheben müsse. Doch die Firma weigerte sich, die Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung respektive der Garantie zu erfüllen, worauf der Betroffene vor dem Landgericht klagte.
Ergebnis: Landgericht wie auch OLG wiesen die Klage ab. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass ein direktes vertragliches Verhältnis zwischen Kläger und beklagter Firma nicht existiere. Eine Tatsache, die sich auch nicht dadurch ändere, dass Garantieansprüche bei jedem österreichischen Vertragspartner und in beinahe allen europäischen Staaten eingefordert werden können.

Für Juristen blieb indes zweifelsfrei, dass eine Garantieverpflichtung nur denjenigen binde, der sie auch tatsächlich gewährt habe. Auch für einen Direktanspruch, der sich alternativ aus der Kfz-GVO ableiten lasse, gebe es laut OLG keine rechtliche Handhabe. Die Verordnung regelt nur die Organisation des Kfz-Betriebs in der EU.
Als nicht relevant galt auch das Schreiben der Brüsseler Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission. Danach müssen Autohersteller zwar dafür sorgen, dass ihre Garantien im Geltungsbereich der GVO von allen Vertragspartnern erfüllt werden, doch stellt eine solche Richtlinie nur eine subjektive Auslegung der GVO dar und habe daher national betrachtet keine juristische Wirkung.

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