“Aus erster Hand” muss zutreffen – “faq” als Maßstab bei Kaufleuten
Im Aussenhandel gilt als gängige Abkürzung eine besondere Vereinbarung: “faq” – fair average quality. Was soviel heißt wie durchschnittliche Qualität bei üblicher Beschaffenheit. Eine Vereinbarung unter Kaufleuten nach HGB. Doch im Mietwageneigenschaft kann eine zugesagte “übliche Beschaffenheit” auch verworfen werden.
Wird also ein Fahrzeug, das seit der Erst-Zulassung ausschließlich als Mietwagen genutzt wurde, vom Gebrauchtwagenverkäufer als “aus erster Hand” angepriesen und er erwähnt die Wert mindernde Historie nicht, kann dies als arglistige Täuschung ausgelegt werden.
Im strittigen Fall kam es zum Urteil vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 19 U 54/08 vom 31.7.2008), das jetzt vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) publik gemacht wurde.
Demnach kann ein Kaufvertrags dann angefochten werden, wenn der Verkäufer seiner Auskunftspflicht zum Rechtsobjekt “Auto” bewusst nicht nachgekommen ist. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Anfechtung des Kaufvertrags auch ohne eine arglistige Täuschung möglich und gültig gewesen wäre, da das Fahrzeug wegen dessen Nutzung als Mietwagen nicht die übliche Beschaffenheit aufgewiesen habe.
Der Käufer darf also beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem Alter von weniger als 12 Monaten und aus “erster Hand“ erwarten, dass keine un-typische Vornutzung des Fahrzeugs gegeben war. Das Fahrzeug zuvor also nicht als Mietwagen genutzt wurde. Die Nutzung eines Fahrzeugs im Mietwagen-Geschäft, so die Richter, werde zu einem für die “Wertbildung negativ beeinflussenden Faktor”, der “üblicherweise zu einem Abschlag auf den ‚Normalpreis‘ des Fahrzeugs führt”.
Im Urteil hob die Justiz hervor, dass die Begründung nicht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte stünde. Bei denen war eine Aufklärungspflicht der Verkäufer verneint worden, weil verkaufte Fahrzeuge in den strittigen Fällen bereits mehrere Halter gehabt hätten und jeweils nur ein kürzerer Zulassungszeitraum als Mietwagennutzung gegolten habe.
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