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Plötzlicher Linksabbieger in der Einbahnstraße haftet bei Unfall

Parkplätze sind rar, nicht nur in der Großstadt. Wer schließlich einen solchen “entdeckt” und dazu auf die linke Seite der Fahrbahn abbiegt, weil in der Einbahnstraße die “Park-Taschen” allesamt nur rechts liegen, der haftet, wenn sich ein Auffahr-Unfall durch ein nachfolgendes Fahrzeug ereignet.

Im strittigen Fall und nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (Az. 13 S 10/09) gilt für einen überholenden Verkehrsteilnehmer: Er muss in einer Einbahnstraße nicht mit dem plötzlichen Abbiegevorgang in eine links gelegene Zufahrtsstraße in Richtung eines zunächst nicht erkennbaren Privatparkplatzes rechnen.
Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) publik machte, hatte eine Autofahrerin mit ihrem Wagen wiederholt am rechten Fahrbahnrand angehalten und war jeweils auch wieder angefahren.
Die Manöver galten dabei wohl der Suche nach einem Parkplatz. Davon musste und durfte eine folgende Autofahrerin ausgehen, die schließlich links vorbei zum Überholen ansetzte.
Dabei kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, als die vorausfahrende Fahrzeuglenkerin bei ihrer Parkplatzsuche in diesem Augenblick nach links ausscherte, um, nach Erklärung vor Gericht, die Zufahrt zu einem Privatparkplatz anzusteuern.

Wer muss mit wem rechnen?

Bei der gerichtlichen Beweisaufnahme ergab sich, dass sich am Unfallort keine hinreichend erkennbare Beschilderung der Zufahrt zu einer öffentlichen Parkmöglichkeit darstellte. Aus diesem Grund musste die Autofahrerin im folgenden Fahrzeug keinesfalls damit rechnen, dass ein Fahrzeug, das sich ständig rechts auf der Suche nach einer Parkmöglichkeit bewegt, plötzlich nach links abbiegen würde. In der Urteilsbegründung hieß es weiter, dass ein Sorgfaltsverstoß und die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs entfalle, weil diese beiden Sachverhalte als nicht wesentlich erhöht anzusehen seien. Offen blieb vor Gericht, ob die plötzlich abbiegende Autofahrerin überhaupt den Blinker gesetzt hatte. Nach Urteilsspruch musste sie für den Gesamtschaden und für die vorgerichtlichen Anwaltskosten in voller Höhe aufkommen.

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