Abrechnung auf Neuwagenbasis ?

Mi, 10th Juni, 2009 - Posted by wob. -

Neuer Wagen, neues Glück! - Auf Dauer aber nur, wenn sich mit dem Neuwagen kein Unfall ereignet. Um nämlich einen Haftpflichtschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen, muss ein erheblicher Schaden vorliegen. Das macht ein jüngeres Urteil des OLG Düsseldorf deutlich.

Um auf dieser Neuwagen-Basis die Regulierung abzurechnen, darf ein Fahrzeug nicht länger als einen Monat zugelassen sein und die Laufleistung darf nicht über 1.000 Kilometer liegen. Und was den Umfang des Schadens angeht, muss dieser so erheblich sei, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, das Fahrzeug reparieren zu lassen und sich dazu mit Zuzahlung mit dem verbliebenen Minderwert zu begnügen.

Im strittigen Fall hat das OLG Düsseldorf im März 2009 (Az: I-1 U 58/08) so entschieden, was jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) publik macht.
Im benannten Fall war ein neuwertiges Peugeot Cabrio 207 CC bei einem Unfall beschädigt worden. Die Reparaturkosten betrugen 2.307,17 Euro. Diese Summe war nun aber geringer als 15 Prozent der vom Kläger benannten Anschaffungskosten für ein Neufahrzeug. Trotzdem hatte der Kläger eine Abrechnung auf Neuwagenbasis geltend gemacht, was vom OLG Düsseldorf nun in letzter Instanz abgelehnt wurde.
Als juristische Begründung gilt, dass der Zustand des Fahrzeuges nach einer (zunächst angenommenen) fachgerechten Reparatur als wichtig gelte, so das Gericht.
Dem Geschädigten ist nämlich grundsätzlich zumutbar, dass ein repariertes Unfallfahrzeug weiter benutzt wird, wenn durch den Unfall ausschließlich Teile betroffen waren, die - sofern sie ohne weitere Spuren ausgewechselt wurden - den früheren Zustand voll wieder herstellen.

Markant für die Abrechnung

Auf Neuwagenbasis abzurechnen ist nach Auffassung des Gerichts dann gerechtfertigt, wenn bei einem Neufahrzeug die besonders geschätzten Gewährsansprüche infolge der Unfallbeschädigungen wenigstens “beweismäßig gefährdet erscheinen”. Hierzu kommt der ZDK zu einem Fazit für die Branche:
Ein durch Unfall beschädigtes Fahrzeug darf im Zeitpunkt des Unfalls maximal einen Monat zugelassen sein und maximal 1.000 km Fahrleistung aufweisen. Zugleich muss das Fahrzeug ‘erheblich’ beschädigt sein. Als ‘unerheblich’ gilt demnach, wenn durch den Unfall ausschließlich Teile betroffen sind, die ohne weitere Spuren ausgewechselt werden können und den früheren Zustand voll wieder herstellen. Das kann nur dann anders sein, wenn durch die Umstände Teile beschädigt wurden oder werden, die sich auf die Sicherheit beziehen.

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