Lack ab - Kein Grund für einen Rücktritt

Mo, 1st Juni, 2009 - Posted by wob. -

“Gekauft wie besehen…” - Das war einmal, zumindest beim gewerblichen Kauf oder eben Verkauf eines Gebrauchtwagens. Und so gilt auch für teure Gebrauchtwagen, dass diese beim Kauf nicht die originale Lackierung von einst tragen müssen.

Im strittigen Fall hatte der Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, das es bei einem mehrere Jahre alten Auto üblich ist, dass Schäden durch eine Neulackierung beseitigt worden sind.
Kein Grund also für den Käufer, vom Kaufvertrag zurück zu treten, nur weil der Wagen nicht mehr den Originallack aufweise, entschied das Karlsruher Gericht (Mai 2009). Gehört es doch bei einem Gebrauchtfahrzeug nicht zu dessen üblicher Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden, so die juristische Begründung zum Urteil.

Die Richter gaben damit einem Verkäufer recht, der einen Mercedes CLK Cabrio veräußert hatte; für knapp 33.000 Euro und zunächst noch im Originalzustand. Doch noch vor der Übergabe an den Käufer wurde der Wagen auf dem Firmenparkplatz zerkratzt, worauf das Fahrzeug neu lackiert wurde. Grund genug für den Käufer, sich vom Vertrag lösen zu wollen und auch die Anzahlung von 5.000 Euro zurückzufordern (Az: VIII ZR 191/07).

Dem Begehren wollten die Richter jedoch nicht nachkommen: Auch wenn eine Auslieferung mit Originallackierung vereinbart werden könne, müsse dies vertraglich aufgenommen werden und das mit ausdrücklicher Zustimmung beider Seiten. Eine einseitige Vorstellung des Käufers genüge somit nicht, auch wenn dieser Wunsch dem Verkäufer bekannt sei. Ein Fall, der an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wurde, wo nun zu prüfen sein wird, ob die Schäden am Lack fachgerecht beseitigt wurden.

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