Kaum zu glauben – Versicherungsschutz nach Unfall kann trotz Alkoholkonsum gegeben sein. Und zwar für denjenigen, der auf den Schreck nach einem Unfall Alkohol trinkt, er aber dadurch und deswegen eben nicht gleich auch den Versicherungsschutz verliert.
Im strittigen Fall hat dazu das Oberlandesgerichts Karlsruhe ein Urteil gesprochen, über das das Fachblatt “Recht und Schaden” berichtet.
Danach liegt die Beweislast bei der Versicherung: Sie muss nachweisen, dass der Autofahrer nach dem Unfall Alkohol möglicherweise deshalb getrunken hat, um eine Trunkenheitsfahrt zu verschleiern. Ein grundsätzliches Verbot des sogenannten Nachtrunks bestehe versicherungsrechtlich nicht (Az.: 12 U 13/08).
Bei der “Dramaturgie des Falles” war der Sohn des Klägers mit dem Auto des Vaters nachts von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der junge Kraftfahrer entfernte sich vom Unfallort. Die verspätete Blutprobe, die ihm am Mittag des Folgetages entnommen wurde, ergab eine Blutalkohol-Gehalt von 0,66 Promille.
Der Sohn erklärte dies damit, dass er nach dem Ereignis und den Schreck zu Hause Alkohol getrunken zu haben. Ohne Folgen blieb dagegen die Argumentation der Versicherung: sie müsse nicht zahlen, da der Sohn des Klägers die Beweisaufnahme erschwert habe.
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