Schwache Erinnerung an Borgward oder Simca…?
Ein Händler-Leitfaden des ZDK gibt aktuell Tipps für Kaufleute zum Krisenfall beim Hersteller. In Zeiten von Krise, Schwäche oder Rezession mag sich ein jeder seine eigenen Gedanken machen zur aktuellen und der bevorstehenden Konjunktur. Und Konjunktur ist nun mal täglich gegeben!
Zu welchen Terminen Hersteller die Forderungen ihrer Händler auf Boni und Prämien und sie ihren Werkstätten deren Garantievergütung ausgleichen müssen, ist in der Regel vertraglich nicht vereinbart. Deswegen werden Boni- und Prämienzahlungen je nach Fabrikat unterschiedlich geleistet; meist aber einige Wochen nach Ablauf des Zeitraums für den sie angefallen sind. Händler sollten deshalb bereits im Vorfeld einer drohenden Insolvenz ihr Forderungsmanagement gegenüber dem Hersteller ganz streng auslegen: Forderungen fällig stellen, den Hersteller in Verzug setzen und das Mahnverfahren einleiten.
In solchen Situationen ist zwar zu befürchten, dass der Zeitpunkt für die Insolvenzeröffnung beschleunigt wird, doch muss jeder Unternehmer für sich die richtige Entscheidung treffen. Ist das Verfahren eröffnet, bleibt meist nicht mehr, als Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob und wann wieviel dabei rauskommt, entscheidet die Quote als ein oft nur geringer Teil der offenen Forderungen, und das kann Jahre dauern.
Aufrechnung prüfen
In der Verbindung zu vielen Herstellern ist Aufrechnungsverbot für den Händler oder die Werkstatt enthalten. Deswegen ist kurzfristig zu prüfen, ob fällige Forderungen mit Verbindlichkeiten an den Herstellers aufgerechnet werden können.
Besteht eine mögliche Aufrechnung, sollte diese auch genutzt werden.
Wurde dem Hersteller oder dem Importeur vom Händler oder der Werkstatt eine Einzugsermächtigung erteilt, ist zu prüfen, ob diese nicht gleichzeitig auch widerrufen werden sollte.
Wichtig ist auch die Frage, ob und wie das bisherige Geschäft ohne die bisher geführte Marke fortgesetzt werden kann. Als Unternehmen mit mehreren Marken ist dies leichter zu beantworten als wenn man bislang exklusiv handelte – sowohl in Verkauf und Werkstatt.
Fällt eine Marke aus muss die Planung sinkende Umsätze bei Neuwagen und Kundendienst berücksichtigen, weil schließlich die Kostenstruktur aufs Erste bleibt.
Ob “neue” Umsätze durch eine neue weitere Marke möglich sind, hängt ab von nötigen Maßnahmen und gegebenen Kosten.
Das geänderte Konzept ist in jedem Fall auch mit der Hausbank zu besprechen um zu verhindern, dass Kredite im Fall der Insolvenz des Herstellers sofort fällig gestellt werden oder dass die Zinsen für laufende Kredite wegen des veränderten Risikos teurer werden.
Wie Vertrieb und Service leisten?
Der bisherige Vertrag des Autohauses ist bestimmend dafür, ob der Händler/die Werkstatt ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertriebs- oder Servicevertrages hat. Meist gilt sowas nicht, weshalb sich aber auch nicht anbietet, außerordentlich zu kündigen. Rein kaufmännisch zu entscheiden, ist nur klug, wenn die Banken die Kredite für finanzierte Neuwagen und Vorführwagen dann nicht auch sofort fällig stellen.
Kommunikation mit den Kunden
Wie nun ist mit den Kunden umzugehen, wenn deren Marken-Hersteller in der Insolvenz steckt? So richtig konkret kann es kaum werden, weil meist Informationen fehlen.
Falsch wäre auch, Zusicherungen abzugeben, dass im Fall der Insolvenz des Herstellers Garantiearbeiten oder Ersatzteilen als gesichert gelten können.
Deshalb bleibt Händlern und Werkstätten nur den Kunden zu vermitteln, dass man versuchen werde, nach der Insolvenz des Marken-Herstellers sie bestens zu betreuen.
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