Autohändler locken mit „Umweltprämie“ in Höhe von 2500 EURO

Die Umweltprämie auch als Abwrackprämie bezeichnet ist immer noch sehr umstritten. Das Bundeskabinett hat am 27.Januar dieses Jahres die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen beschlossen. Ab sofort können aus diesem Grunde beim BAFA die Anträge auf Gewährung der Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro gestellt werden. Nähere Informationen über die Richtlinie können auf der Homepage des BAFA unter www.bafa.de abgerufen werden. In Bezug auf die Antragstellung sind mehrere, sehr wichtige Punkte aufmerksam zu befolgen.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Der Antragsteller muss Halter des verschrotteten Altfahrzeugs gewesen sein. Dies muss sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, der sogenannte Fahrzeugschein, und der Zulassungsbescheinigung Teil II, der sogenannte Fahrzeugbrief, hervorgehen. Auf ihn muss auch das von ihm neu erworbene Fahrzeug zugelassen sein, was als Personenidentität bezeichnet wird. Abweichungen davon sind nicht zulässig. Wenn der Antrag erstellt wird, ist dies ausschließlich unter Verwendung des offiziellen Antragsvordrucks zu machen. Dieser Antragsvordruck kann wiederum von der Internetseite des BAFA heruntergeladen werden.

Die Antragsunterlagen sind im Original mit den vorgeschriebenen Nachweisen ausschließlich an die auf dem Antragsvordruck angegebene Anschrift zu senden, das heißt zum BAFA. Der Antrag kann aber auch durch einen Händler eingereicht werden. Der Antrag muss in jedem Fall durch den Antragsberechtigten unterschrieben worden sein. Eine Bescheidung erfolgt nur gegenüber dem Antragsberechtigten. Es ist nicht möglich, den Antrag mit Fax oder E-Mail zu stellen. Der Antrag kann nur zusammen mit allen vorgeschriebenen Nachweisen gestellt werden und hat dabei vollständig ausgefüllt und mit den vorgesehenen Unterschriften zu sein. Bei der Reihenfolge für Bearbeitung werden lediglich vollständige Anträge berücksichtigt. Abermals hat der Antragsteller die Möglichkeit den unvollständigen Antrag zu vollenden, da dieser an ihn zurückgeschickt wird. Es ist notwendig, dem Antrag gewisse Nachweise beizufügen. Dazu gehört der Verwertungsnachweis nach § 15 der Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gemäß Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde und auch der Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopien der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Darüber hinaus sind der Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einzureichen.
Auch eine Kopie der Rechnung beziehungsweise des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs muss vorlegt werden. Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller ist zusätzlich eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers, das der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen ‘Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war, von Nöten.
Nur wenn all diese Unterlagen vorliegen, können die Anträge als vollständig eingestuft werden und können dadurch bei der Reihenfolge für die Bearbeitung berücksichtigt werden.
Zu einer Auszahlung der bewilligten Zuwendung kann es erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens “Investitions- und Tilgungsfonds” (ITFG) beziehungsweise nach Verabschiedung des dafür vorgesehenen Nachtragshaushalts kommen, also keinesfalls vor März 2009. Die Finanzmittel, die für die Verteilung der Zuwendungen bereit stehen, liegen bei einer Höhe von insgesamt 1,5 Milliarden Euro. Die Verteilung der Mittel ist unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der dafür vorgesehenen Haushaltsmittel. Die Vergabe erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge im BAFA. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung.
Bei dem Kraftfahrzeug muss es sich um einen Personenkraftwagen handeln. Die Verschrottung des Altfahrzeugs hat zwischen dem Mitte Januar dieses Jahres und dem 31. Dezember zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Verschrottung wird das Datum, das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den anerkannten Demontagebetrieb aufgeschrieben worden ist, verwendet. Damit die Kunden nicht blind suchen müssen, ist eine Liste der anerkannten Demontagebetriebe auf der Internetseite der GESA, die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge, zu finden. Wichtig ist die Bestätigung über die Verschrottung: In dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Antragsformular muss durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs durch Unterschrift und Stempel bestätigt sein, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird.
Die Erstzulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verschrottung muss das Auto für die Dauer von mindestens zwölf Monaten durchgehend auf den Namen des Antragstellers in Deutschland zugelassen gewesen sein.
Bei dem Neuwagen nun sind auch einige Details zu beachten, dazu gehört, dass es sich um einen Personenkraftwagen handeln muss, der hinsichtlich der Schadstoffemissionen mindestens den Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 genügen muss. Erwerb und Zulassung des Neuwagens kann von jetzt bis zum letzten Tag dieses Jahres erfolgen. Auch Jahreswagen sind als Neufahrzeuge im Sinne der Richtlinie einzustufen. Jedoch darf ein derartiges Fahrzeug höchstens zwölf Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen worden sein.
Nachdem nur deutlich geworden ist, dass einiges beachtet werden muss, wer die sogenannte Abwrackprämie, die amtlich als „Umweltprämie“ bezeichnet wird, erhalten möchte, sollte der zukünftige Besitzer eines Neuwagens sich der Sache auch sicher sein.
Der DEKRA, der Deutsche Kraftfahrzeug Überwachungsverein, empfiehlt auch dringend, dass die Kunden ihr altes Fahrzeug nicht irgendeinem Schrotthändler überlassen sollten, damit es auch zu einer Prämienzahlung kommt. Denn auch wenn die Verschrottung des Autos auf dem vorgesehenen Formular bestätigt wird, heißt dies noch nicht, dass es auch zu einer Auszahlung der Prämie kommt. Diese erfolgt lediglich dann, wenn es sich um einen amtlich anerkannten Betrieb handelt.
Die Nachfrage nach der Abwrackprämie ist sehr groß, besonders nachdem nun auch in Werbespots damit geworben wird. So konnten beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem BAFA, bis Mitte Februar bereits 17.500 Anträge gezählt werden. Insgesamt besteht für ungefähr 600.000 Käufer eines Neuwagens die Möglichkeit von der durch die Bundesregierung gesponserten Prämie zu profitieren, daher raten Experten zu einer ruhigeren Vorgehensweise beim Autokauf, schließlich ist ein Kfz immer noch eine kostspielige Angelegenheit.
Viele Kunden stellen auch erst bei Bearbeitung des Antrages fest, dass sie nicht alle Punkte beachtet haben.
Ein weiteres schwierig einzuschätzendes für den Personenkreis der Versicherer war, ob es selbstständigen Versicherungsvermittlern erlaubt ist, die Auszahlung der Prämie von der Bundesregierung für sich zu beanspruchen. Dies ist jedoch unproblematisch, da das Altfahrzeug nur auf den Namen des Firmeninhabers und nicht auf den der Firma angemeldet sein muss, um sich für die Erhaltung der Prämie zu qualifizieren.

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